Düsseldorf: Bundesgerichtshof kassiert Sparkassen-Klauseln
Der Bundesgerichtsgerichts, BGH, hat mehrere Klauseln in Sparkassen-Verträgen für unwirksam erklärt. Dabei ging es unter anderem um überhöhte Gebühren für Bankkunden. Die Stadt-Sparkasse Düsseldorf war nach eigener Aussage nicht unmittelbar von dem Urteil betroffen; doch es dürfte auch am Rhein überhöhte Gebühren verhindern. (AZ XI ZR 590/15).
Sparkassen-Klause contra BGB
Zu den für unzulässig erklärten Bestimmungen gehört beispielsweise diese: – eine Klausel, mit der die Beklagte (Sparkasse in Freiburg) für die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer Sepa-Lastschrift ein Entgelt in Höhe von fünf Euro erhebt; diese Klausel weicht vom Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ab, so die Richter. Und damit von einer gesetzlichen Preisregelung, weil das darin jeweils vorgesehene Entgelt in Höhe von fünf Euro für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung einer Sepa-Lastschrift, einer Einzugsermächtigungs- oder Abbuchungsauftragslastschrift bzw. einer Überweisung …nicht an den hierfür tatsächlich anfallenden Kosten ausgerichtet ist.
Stadt-Sparkasse Düsseldorf will "intensiv" überprüfen
Mit anderen Worten: Die fünf Euro könnten zu viel der Kosten sein. Die Stadtsparkasse Düsseldorf zu dem Urteil befragt, gibt eine – je nach Sichtweise – einseitige oder zweideutige Stellungnahme ab. Michael Dieter Klein schreibt nämlich erstens: „Nach erster Durchsicht des Urteils sieht sich die Stadtsparkasse Düsseldorf von der dargestellten BGH-Entscheidung nicht betroffen.“ Er schreibt aber auch zweitens: „Ungeachtet dessen werden in unserem Haus mögliche Auswirkungen der BGH-Entscheidung noch einer intensiven Überprüfung unterzogen.“