Düsseldorf: Arbeitsgericht weist Klage eines ehemaligen Air Berlin-Piloten zurück
Zwischen Düsseldorf und Köln liegen rund 45 Straßenkilometer. Letztlich auch wegen dieser Distanz hat ein ehemaliger Pilot der bankrotten Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG kein Recht auf seine einstweilige Beschäftigung. Das hat heute das Arbeitsgericht Düsseldorf entschieden (AZ 10 Ga 89/17).
Der langjährig bei Air Berlin beschäftigte und inzwischen unwiderruflich freigestellte Pilot hatte geltend gemacht, er könne ja in Köln für Air Berlin arbeiten, weil die Gesellschaft dort noch Flüge (mit Besatzungen) für andere Unternehmen im Wege der Vermietung unternimmt. Außerdem befürchtet er, seine Cockpit-Lizenz mangels Starts und Landungen zu verlieren.
Nicht zumutbar für Air Berlin
Die 10. Kammer begründete ihre Entscheidung mit der Meinung, wenn der Pilot nach Köln wechseln dürfe, sei das eine Versetzung. Der insolventen Arbeitgeberin sei es aber nicht zuzumuten, bundesweit Versetzungen vorzunehmen, um den Flugbetrieb mit nur wenigen Flugzeugen für zwei Monate fortzuführen.
"Betriebliche Interessen"
Kurz: Die betrieblichen Interessen an der reibungslosen Aufrechterhaltung des Flugbetriebes in Köln sind bei einer nur noch zweimonatigen Durchführung der Miet-Flüge höher zu bewerten als „die Berücksichtigung der Sozialdaten einzelner Arbeitnehmer“ in Düsseldorf.