Düsseldorf: Karfreitag ist ein stiller Feiertag
Im Feiertagsgesetz von NRW sind für die Ostertage besondere Regelungen festgelegt. Der Karfreitag gilt als “stiller Feiertag”, für den bereits ab Gründonnerstagabend Besonderheiten gelten.
Verbot von Veranstaltungen
Am Donnerstag (6.4.) sind ab 18 Uhr öffentliche Tanzveranstaltungen verboten. Öffentliche Veranstaltungen sind am Karfreitag (7.4.) ab 0 Uhr und bis Karsamstag, 6 Uhr, verboten. Hierzu zählen Märkte, gewerbliche Ausstellungen, sportliche Veranstaltungen, Leistungsshows, Zirkusaufführungen, Volksfeste, tänzerische und artistische Darbietungen, alle Unterhaltungsdarbietungen in Gaststätten und Diskotheken sowie der Betrieb von Spielhallen.
Erlaubt sind Kunstausstellungen, Kunstführungen, Tierschauen und ähnliche Veranstaltungen und auch Museen dürfen öffnen. Über Ausnahmen von den Bestimmungen des Feiertagsgesetzes NRW entscheidet die Düsseldorfer Bezirksregierung Düsseldorf.
Die Stadt appelliert an alle Betreiber von Gaststätten, Tanzlokalen, Diskotheken und alle anderen Veranstalter von Theater und Musikaufführungen, diese Verbote zu beachten.
Einkaufen am Sonntag und Montag
Der Ostersonntag hingegen gilt wie der Ostermontag als normaler Feiertag. Am Ostersonntag dürfen deshalb Bäckereien oder Blumenläden öffnen. Der Ostermontag ist allerdings – wie Weihnachten und Pfingsten – ein zweiter Feiertag in Folge, weshalb Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften sowie Back- und Konditorwaren dann nicht verkauft werden dürfen.
Car-Freitag
Gar nicht still wird der Freitag in der Poser- und Tuner-Szene sein. Traditionell treffen sich die Poser und PS-Protzer zum Car-Freitag. Innenminister Herbert Reul hat für NRW verstärkte Verkehrskontrollen angekündigt. Bundesweit wird es die Verkehrssicherheitsaktion „Rot für Raser“ am Freitag (7.4.) geben.