DGB Düsseldorf: „Beim Weihnachtsgeld nicht über den Tisch ziehen lassen!“
Beim DGB Düsseldorf gehört die Frage zum Advents wie das Lebkuchenherz: Ist eine Kürzung oder Streichung des Weihnachtsgeldes rechtlich zulässig? Die Düsseldorfer DGB-Chefin Sigrid Wolf sagt ganz klar: „in der Regel nicht!“ Aber es kommt natürlich auf den Einzelfall an.
„Wichtig ist, dass das Weihnachtsgeld den Beschäftigten grundsätzlich nicht wegen Unzufriedenheit über deren Arbeitsleistung gekürzt oder ganz gestrichen werden darf. Es gilt: Eine Zahlung von Weihnachtsgeld nach Gutdünken des Arbeitgebers hat das Arbeitsgericht Kiel als nicht zulässig gewertet. Ohne sachlichen Grund darf ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht vom Weihnachtsgeld ausnehmen, auch wenn diese Gratifikation freiwillig gezahlt wird‘‘, so Sigrid Wolf weiter.
Auszahlung nicht nach Gutdünken
Ein einfacher Aushang am Schwarzen Brett – „In diesem Jahr – kein Weihnachtsgeld“ – muss von den Beschäftigten nicht hingenommen werden. Teilzeitkräfte haben gemäß ihrem Einsatz einen anteiligen Anspruch auf Weihnachtsgeld. Sollte die Sonderzahlung vor dem Fest gar im Tarifvertrag festgeschrieben sein – bei manchen Branchen ist der Fall – darf kein Arbeitgeber die Auszahlung einseitig aussetzen. Und: Als sich ein Unternehmen weigerte, einer Frau im Erziehungsurlaub Weihnachtsgeld zu zahlen, beging es nach Meinung von Richtern eine laut EU-Recht verbotene Diskriminierung.
Auch die meisten Erkrankten haben Anspruch auf Weihnachtsgeld
Auch Erkrankte haben Anspruch auf Weihnachtsgeld, sofern der Arbeits- oder Tarifvertrag nicht eine Kürzung bzw. einen Wegfall vorsieht.
In Zweifelsfällen hilft der DGB, der Betriebsrat oder als ein Gewerkschaftsmitglied im Betrieb. Weitere Informationen zum Thema Weihnachtsgeld gibt ein DGB-Ratgeber, der kostenlos bei der DGB-Region Düsseldorf – Bergisch Land angefordert werden kann: per E-Mail unter duesseldorf@dgb.de.
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