Düsseldorf: Landesarbeitsgericht sieht in gefälschten Corona-Impfnachweisen einen Kündigungsgrund
Die Vorlage eines gefälschten Impfnachweises zum Schutz gegen das Corona-Virus rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung. Dies hat die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf deutlich gemacht. Allerdings sei im Streitfall eine hieb- und stichfeste Beweisaufnahme erforderlich. Das Verfahren läuft noch.
In zweiter Instanz
Zugrunde liegt ein Kündigungsschutzverfahren in zweiter Instanz. Der Kläger war laut Mitteilung des Arbeitsgerichts seit dem 1. September 1990 bei dem beklagten Unternehmen beschäftigt, also seit 32 Jahren. Dort galt seit Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes in der Fassung ab dem 24. November 2021 die 3G-Regelung für Mitarbeitende. Es durften nur Personen den Arbeitsplatz betreten, die geimpft, getestet oder genesen waren. Das Unternehmen bat um Vorlage eines entsprechenden Beleges.
Zweifel an Zertifikaten
Mit Datum vom 25.11.2021 habe der Mitarbeiter ein digitales EU-Impfzertifikat vorgelegt, das einen vollständigen Impfschutz ab dem 13.09.2021 auswies. Der Impfpass selbst wies jeweils eine Impfung vom 12.08.2021, sowie vom 13.09.2021 mit den Impfchargen COMIRNATY CH.-BSCRW2 und –BSCVY8 auf, die in der Praxis einer Berliner Ärztin durchgeführt worden sein sollen.
Anhörung mit Betriebsrat
An beiden Impfterminen sei der Mitarbeiter arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Gegen die Berliner Ärztin liefen diverse Strafverfahren wegen des Verdachts auf illegalem Handel mit gefälschten Impfausweisen. Der Mitarbeiter wurde am 03.01.2022 durch das Unternehmen im Beisein des Betriebsrats mit dem Vorwurf der Vorlage eines gefälschten Impfnachweises konfrontiert. Mit Schreiben vom 07.01.2022 erfolgte nach Anhörung des Betriebsrats die fristlose, hilfsweise die fristgerechte Kündigung.
Nachweis muss sein
In erster Instanz hatte das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage des Mitarbeiters stattgegeben. Die Vorlage eines gefälschten Impfpasseses stelle zwar einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar. Auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme kam das Gericht jedoch zu dem Ergebnis, dass das Unternehmen nicht nachweisen konnte, dass der Kläger einen gefälschten Impfpass vorgelegt hatte. Die Voraussetzungen für eine Verdachtskündigung seien ebenfalls nicht gegeben, da hierzu der Betriebsrat nicht angehört worden war.
Hinweis des Landesarbeitsgerichts
Im zweiten Durchgang hat die 8.Kammer des Landesarbeitsgerichts in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass eine Impfpassfälschung die außerordentliche Kündigung rechtfertigen würde. Zur streitigen Frage des tatsächlichen Vorliegens einer Fälschung sei jedoch eine Beweisaufnahme erforderlich.
Die Verhandlung wird fortgesetzt.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beweisbeschluss vom 04.10.2022 – 8 Sa 326/22
Arbeitsgericht Duisburg, Urteil vom 25.03.2022 – 5 Ca 45/22