Düsseldorf: Mieterbund begrüßt Entscheidung über unwirksame Renovierungsklausel
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes (BHG) ist eine Renovierungsklausel bei einer unrenovierten Wohnung nur dann wirksam, wenn der Vermieter dem Mieter einen angemessenen Ausgleich gewährt. Absprachen mit dem Vormieter sind dabei nicht bindend.
Hans-Jochem Witzke ist der Vorsitzende des Mietervereins Düsseldorf, Foto: Mieterverein
Hans-Jochem Witzke begrüßte am Donnerstag das BGH-Urteil vom 22. August, Aktenzeichen VIII ZR 277/16. „Der Bundesgerichtshof bekräftigt mit dem Urteil gleichzeitig seine Auffassung aus den Vorjahren, dass sich bei Vertragsabschluss jeder einzelne Vermieter mit dem Mieter auf eine evtl. Renovierung bei Auszug individuell einigen kann. Unwirksam sind aber zumeist Renovierungsklauseln in vorgefertigten Formularmietverträgen, wie man sie im Internet herunterladen oder bei Haus und Grund erwerben kann.“
Das BGH hat in seiner Entscheidung betont, dass Vereinbarungen zwischen Mieter und Vormieter keinen Einfluss auf den Mietvertrag zwischen Mieter und Vermieter haben. In dem verhandelten Fall hatten sich der Vormieter und der neue Mieter darauf geeinigt, dass Möbel übernommen und die Wohnung unrenoviert übergeben wurde. Für die Renovierung sollte der neue Mieter selber sorgen.
Als der neue Mieter nun später selber aus der Wohnung auszog, stellte sich die Frage, ob die Wohnung renoviert übergeben werden muss.
Der BGH hat dies in seiner Entscheidung vom 22.08.2018 verneint, da die Vereinbarung nicht dazu führen kann, dass der Vermieter so gestellt werde, als habe er dem neuen Mieter eine renovierte Wohnung übergeben.