Düsseldorf: Freitesten bereits nach fünf Tagen möglich
Das NRW-Gesundheitsministerium hat die Quarantäneverordnung neu geregelt. Ab Donnerstag (5.5.) werden die Quarantänezeiten für infizierte Personen verkürzt. Bisher war eine die Freitestung erst am siebten Tag möglich, wenn man symptomfrei war. Jetzt kann die Isolierung bereits am fünften Tag beendet werden, wenn keine Symptome vorhanden sind und ein negativer Test vorhanden ist. In NRW ist für das Freitesten nach wie vor ein offizieller Test (Bürgertestung oder PCR-Test) erforderlich. Ohne Freitestung endet die Isolierung wie bisher automatisch nach zehn Tagen. Für Kontaktpersonen besteht keine Absonderungspflicht mehr, allerdings besteht die RKI-Empfehlung Kontakte zu reduzieren.
Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann erklärt: „Ich halte eine Verkürzung der Isolierungsregelungen für vertretbar. Die Anpassungen sind auch in Nordrhein-Westfalen möglich, da nach Ansteckung mit einer Omikron-Variante die Inkubationszeiten und die Krankheitsverläufe in der Regel kürzer sind. In Nordrhein-Westfalen kommt zudem noch die im Bundesvergleich überdurchschnittlich hohe Impfquote gerade in den älteren Altersgruppen hinzu. Auch wenn das RKI nur noch von einer dringenden Empfehlung für das Freitesten spricht, halten wir in Nordrhein-Westfalen an der verpflichtenden Freitestung durch eine offizielle Teststelle fest. Gerade für den Schutz von vulnerablen Personen halte ich das auch weiterhin für geboten – insbesondere vor der Wiederaufnahme einer Tätigkeit in vulnerablen Einrichtungen“
Die Regelungen nach der neuen Verordnung
Isolierung bei einer Coronainfektion
- Wer selbst infiziert ist, muss sich weiterhin automatisch und ohne gesonderte behördliche Anordnung in Isolierung begeben.
- Die Isolierung dauert weiterhin grundsätzlich zehn Tage. Die Isolierung kann grundsätzlich nach zehn Tagen ohne weiteren Test beendet werden.
- Die Isolierungszeit zählt ab dem Tag des ersten Auftretens der Symptome oder des Testergebnisses.
- Ab dem fünften Tag der Isolierung ist eine „Freitestung“ möglich. Voraussetzung dafür ist ein negatives Testergebnis (Coronaschnelltest einer offiziellen Teststelle, PCR-Test oder der PCR Test mit Ct Wert über 30, ein Selbsttest ist nicht ausreichend).
- Eine Anordnung der Behörde ist weder für den Beginn noch für die Beendigung der Isolierung und auch nicht für die Geltendmachung von Entschädigungen für ausfallende Löhne erforderlich.
- Positiv getestete Personen müssen ihre engen Kontaktpersonen der letzten zwei Tage schnellstmöglich eigenständig über die Infektion informieren.
Für infizierte Beschäftige in vulnerablen Einrichtungen (z.B. Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen oder Einrichtungen der Eingliederungshilfe) finden die allgemeinen Regelungen Anwendung.
- Es gilt zudem ein Tätigkeitsverbot.
- Für die Wiederaufnahme der Tätigkeit muss der oder die Beschäftigte mindestens 48 Stunden symptomfrei sein.
- Dem Arbeitgeber ist der Nachweis einer negativen Testung (Coronaschnelltest, PCR-Test oder der PCR Test mit Ct-Wert über 30) vorzulegen.
- Eine Anordnung der Behörde ist weder für den Beginn noch für die Beendigung des Tätigkeitsverbots erforderlich.
Quarantäne (gilt bei Haushaltsangehörigen und engen Kontaktpersonen)
Entsprechend der Empfehlungen des RKI entfällt die behördliche Absonderungspflicht (Quarantäne) für Haushaltsangehörige und enge Kontaktpersonen von SARS-CoV-2-Fällen ab sofort ganz. Auch wer als Kontaktperson mit einer infizierten Person im gleichen Haushalt lebt, muss nicht mehr automatisch in Quarantäne.
Es wird diesen Personen aber empfohlen, Kontakte zu reduzieren. Dies bedeutet: Für fünf Tage sollten enge Kontakte zu anderen Personen, insbesondere in Innenräumen und größeren Gruppen, vermieden werden. Sofern es ihnen möglich ist, sollten sie im Homeoffice arbeiten. Darüber hinaus wird eine Kontaktreduzierung, ein Selbstmonitoring (Selbsttests, besonderes Achten auf Symptome sowie Messen der Körpertemperatur) und das Tragen mindestens einer medizinischen Maske bei Kontakt zu anderen Personen bis zum fünften Tag nach dem Kontakt mit der infizierten Person empfohlen. Treten Symptome auf, muss ein Test durchgeführt werden.
Für immunisierte Beschäftigte in vulnerablen Einrichtungen, wie zum Beispiel Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen oder der Eingliederungshilfe gilt, wenn sie enge Kontaktpersonen von infizierten Personen sind, darüber hinaus eine tägliche Testpflicht (Nachweis über offizielle Teststelle, Arbeitgebertestung oder Selbsttest) vor Dienstantritt für die Dauer von fünf Tagen. Diese Pflicht wurde in der Coronaschutzverordnung ergänzt.
Die Neuregelungen gelten ab dem 5. Mai 2022 auch für Personen, die zu diesem Zeitpunkt schon aufgrund der bisherigen Verordnung in Quarantäne oder Isolation waren. Diese können sich ebenfalls nun frühzeitiger freitesten bzw. die Quarantäne als Kontaktperson beenden.
Die Test- und Quarantäneverordnung ist auf der Seite des Ministeriums abrufbar.