Düsseldorf: Diese Corona-Regeln gelten ab Mittwoch
In der aktuellen Fassung des Infektionsschutzgesetzes, das in der vergangenen Woche von der Bundesregierung verabschiedet wurde, sind neue Schutzmaßnahmen formuliert worden, die ab Mittwoch (24.11.) in ganz Deutschland gelten, aber bis zum 19. März 2022 befristet sind.
ÖPNV und Fernverkehr
Ab Mittwoch gilt in allen Fahrzeugen der Rheinbahn und der Deutschen Bahn die 3G-Regel. Demnach ist die Nutzung von Bussen und Bahnen nur noch für Fahrgäste gestattet, die geimpft, genesen oder aktuell getestet (Test nicht älter als 24 Stunden) sind. Schüler*innen sind von der 3G-Regel ausgenommen. Die Maskenpflicht bleibt bestehen.
Die Bundesregierung fordert eine Kontrolle der Einhaltung der 3G-Regel, die durch Stichproben und Schwerpunktkontrollen durchgeführt werden soll. Fahrgästen, die ihren 3G-Status nicht nachweisen können, droht ein Ordnungsgeld und der Ausschluss von der Beförderung.
Arbeitsplatz
Auch am Arbeitsplatz gilt ab Mittwoch die 3G-Regel. Die Beschäftigte sollen soweit wie möglich von zu Hause aus arbeiten. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet ihren Impfstatus zu nennen oder täglich einen aktuellen negativen Test vorzuzeigen (Test nicht älter als 24 Stunden). Der Arbeitgeber muss den Status der Mitarbeitenden dokumentieren und bei Kontrollen nachweisen.
Kliniken, Pflegeheime
Um vulnerable Gruppen besser zu schützen, gilt in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen eine Testpflicht für Arbeitgeber, Beschäftigte sowie Besucher*innen.
Strafen für gefälschte Dokumente
Neu definiert wurden in dem Gesetz Strafen für das unbefugte oder falsche Ausstellen von Gesundheitszeugnissen und Impf- oder Test-Dokumentation und -Bescheinigungen sowie deren Gebrauch.
Kontakte und Maskenpflicht
Die Behörden können Abstandsgebote im öffentlichen Raum, Kontaktbeschränkungen im privaten und öffentlichen Raum, Maskenpflicht sowie die Pflicht zur Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen, Hygienekonzepten – auch unter Vorgabe von Personenobergrenzen, Auflagen für den Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen wie Hochschulen oder Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie die Verarbeitung von Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Teilnehmern einer Veranstaltung erlassen. Im Einzelfall ist auch die Schließung von Einrichtungen erlaubt – dabei sind aber die besonderen Belange von Kindern und Jugendlichen zu berücksichtigen.
Weitere Maßnahmen in NRW
Die Bundesländer können bei besonderem regionalen Infektionsgeschehen oder einer hohen Belastung der Krankenhäuser weitere Maßnahmen und Anordnungen erlassen. Generelle Ausgangsbeschränkungen oder Veranstaltungs- und Versammlungsverbote sind dabei allerdings ausgeschlossen. Die Ministerpräsidentenkonferenz hat beschlossen, dass das ab dem Überschreiten der Hospitalisierungsinzidenz von sechs weitergehende Schutzmaßnahmen nötig werden. Sinkt die Hospitalisierungsinzidenz wieder unter drei, werden Schutzmaßnahmen zurückgenommen. NRW liegt am Dienstag (23.11.) bei 4,22. Die Coronaschutzverordnung des Landes NRW gilt vorerst bis zum 21. Dezember 2021.
2G-Regel im Kultur- und Freizeitbereich
Der Besuch von Veranstaltungen und Einrichtungen im Kultur-, Sport- und Freizeitbereich ist nur noch immunisierten Personen gestattet, die vollständig geimpft oder genesen sind. Darunter fallen Besuche von Museen, Ausstellungen, Konzerten, Theatern, Kinos, Tierparks, zoologischen Gärten, Freizeitparks, Schwimmbädern und Wellnesseinrichtungen. Der Besuch von Sportveranstaltungen, Weihnachtsmärkten und Volksfesten fällt ebenso unter diese Regelung wie touristische Übernachtungen oder die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (mit Ausnahme medizinischer oder pflegerischer Dienstleistungen oder Friseurbesuche).
2G-plus-Regel in Einrichtungen mit hohem Infektionsgeschehen
Der Besuch von Clubs, Diskotheken, Tanzveranstaltungen, Karnevalsfeiern und vergleichbaren Brauchtumsveranstaltungen ist nur noch immunisierten Personen gestattet, die zusätzlich einen negativen Testnachweis vorweisen können. Dieser kann in Form eines Schnelltestes (nicht älter als 24 Stunden) oder eines PCR-Testes (nicht älter als 48 Stunden) erfolgen. Die gleiche Regelung gilt für die Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen.
Ergänzung der 3G-Regelungen
Im Bereich von nicht freizeitbezogenen Einrichtungen und Veranstaltungen bleibt die 3G-Regel bestehen. Der Zutritt zu Versammlungen in Innenräumen, Veranstaltungen der schulischen, hochschulischen, beruflichen oder berufsbezogenen Bildung, Messen, Kongressen und Sitzungen kommunaler Gremien ist nur noch geimpften, genesenen oder negativ getesteten Personen gestattet. Auch für Beerdigungen, standesamtliche Trauungen, Friseurbesuche und nicht-touristische Übernachtungen gilt die Nachweispflicht über eine Impfung, Genesung oder Testung.
Veranstaltungen
Bei Veranstaltungen mit mehr als 5.000 Zuschauern gilt weiterhin eine Kapazitätsbegrenzung: Hier darf bei Veranstaltungen mit Steh- oder Sitzplätzen die über 5.000 Zuschauende hinausgehende Kapazität nur zu 50 Prozent ausgelastet werden; bei Veranstaltungen im Freien gilt dies nur für die Stehplätze. Die Einhaltung und Kontrolle von Maskenpflichten ist sicherzustellen.
Kontrollen
Die Überprüfung der Impf- und Testnachweise erfolgt durch die verantwortlichen Veranstalter oder Betreiber. Durch Stichproben ist ein Abgleich der Nachweise mit einem amtlichen Ausweisdokument vorzunehmen. Unterlassene Kontrollen werden mit erhöhten Bußgeldern geahndet. Bei Missachtung zentraler Regeln sind die Gewerbe- und Gaststättenaufsicht zu informieren, um die Zuverlässigkeit der Betreiber überprüfen zu können.
Regelungen für Kinder und Jugendliche, Schüler*innen
Schüler*innen gelten weiterhin aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind getesteten Personen gleichgestellt. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre sind von Beschränkungen auf 2G und 2G-plus ausgenommen.