Düsseldorf: Diese Corona-Regeln gelten ab Dienstag
Da in Düsseldorf der Inzidenzwert seit Freitag (23.7.) den Grenzwert von 35 überschreitet, gelten ab Dienstag (27.7.) die Regelungen gemäß Inzidenzstufe 2 der Coronaschutzverordnung. Damit treten Veränderungen in Kraft. Es bestehen Sonderregelungen für Geimpfte und Genese, die bei bestimmten Angeboten, Veranstaltungen oder Tätigkeiten keinen Negativtestnachweis vorweisen müssen, da sie getesteten Personen gleichgestellt sind. Weitere Informationen dazu gibt es hier. Abstands- und Maskenregeln gelten weiterhin.
Private Kontakte
Nur noch die Angehörigen aus drei Haushalten dürfen sich ohne Begrenzung treffen, außerdem zehn Personen mit aktuellem Test aus beliebigen Haushalten. Vollständig geimpfte und genesene Personen werden nicht mitgezählt.
Gastronomie
Die Außengastronomie ist ohne negative Testnachweise erlaubt. Die Innengastronomie darf geöffnet werden, wenn negative Testnachweise vorliegen und eine Platzpflicht gegeben ist. Kantinen dürfen geöffnet werden, für Betriebsangehörige auch ohne negative Testnachweise.
ÖPNV
Im ÖPNV muss weiterhin eine medizinische Maske getragen werden.
Testpflicht für Reiserückkehr an den Arbeitsplatz
“Beschäftigte, die nach dem 1. Juli 2021 mindestens fünf Werktage hintereinander aufgrund von Urlaub und vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben, müssen am ersten Arbeitstag nach dieser Arbeitsunterbrechung dem Arbeitgeber einen Negativtestnachweis (Bürgertestung oder Einrichtungstestung nach § 3 und §§ 5 ff. der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung) vorlegen oder im Verlauf des ersten Arbeitstages einen dokumentierten beaufsichtigten Test im Rahmen der Beschäftigtentestung nach § 4 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung durchführen.” Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Freizeitstätten
Die Öffnung aller Bäder, Saunen und Indoorspielplätze ist mit negativen Testnachweisen und Personenbegrenzung erlaubt. Wenn die Landesinzidenz ebenfalls unter 50 liegt, ist die Öffnung von Freizeitparks und Spielbanken mit negativen Testnachweisen und Personenbegrenzung möglich. Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen sind bei einer Landesinzidenz unter 50 auch in den Innenbereichen mit negativen Testnachweisen möglich.
Kultur
Konzerte, Theater, Oper, Kinos in Räumlichkeiten sind mit bis zu 500 Personen möglich, sofern ein Sitzplan, ein negativer Testnachweis sowie die Einhaltung des Mindestabstands oder eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster vorliegen. Nicht berufsmäßiger Probenbetrieb innen mit Gesang/Blasinstrumenten kann mit bis zu 20 Personen stattfinden, wenn ein negativer Testnachweis vorliegt.
Museen und ähnliche Kultureinrichtungen können ohne Terminvergabe öffnen. Führungen sind zulässig. Für Bibliotheken und Archiven sind keine Terminbuchungen erforderlich.
Bildungs- und Kursangebote
Präsenzunterricht mit negativem Testnachweis oder beaufsichtigtem Selbsttest und ohne Mindestabstände ist möglich, sofern ein Sitzplan mit festen Sitzplätzen vorhanden ist. Musikunterricht mit Gesang/Blasinstrumenten ist innen mit bis zu 20 Personen erlaubt, sofern negative Testnachweise vorliegen oder ein beaufsichtigter Selbsttest durchgeführt wird.
Kinder- und Jugendarbeit
Gruppenangebote sind in Räumen mit 20 und im Freien mit 30 jungen Menschen ohne Altersbegrenzung und mit negativem Testnachweis oder beaufsichtigtem Selbsttest erlaubt. Gruppenangebote sind auch innen ohne Maske möglich. Ferienangebote und Ferienreisen sind mit negativem Testnachweis oder beaufsichtigtem Selbsttest möglich.
Handwerk und Dienstleistungen
Alle körpernahen Dienstleistungen sind zulässig. Soweit das Einhalten von Abstands- und Maskenpflicht nicht möglich ist, nur mit aktuellem Test.
Einzelhandel
Die Kundenbegrenzung reduziert sich auf eine Person pro 10 Quadratmeter (ab einer Verkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmeter gilt eine Person pro 20 Quadratmeter).
Veranstaltungen
Sitzungen/Tagungen/Kongresse etc. sind außen und innen mit bis zu 500 Teilnehmern möglich, sofern negative Testnachweise vorliegen. Private Veranstaltungen sind im Freien mit bis zu 100 Gästen und innen mit bis zu 50 Gästen möglich. Voraussetzung sind ein negativer Testnachweis und die sichergestellte Kontaktdatenverfolgung. Dabei besteht innen keine Maskenpflicht am Tisch und keine im Außenbereich. Die Unterschreitung des Mindestabstandes an festen Sitzplätzen ist zulässig, wenn die besondere Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist. Jahr- und Spezialmärkte sind im Freien mit Personenbegrenzung möglich. Mit negativen Testnachweisen sind auch Kirmeselemente zulässig. Für Abschlussfeiern gelten Sonderregeln.
Tourismus
Hotels dürfen wieder voll ausgelastet werden (mit Testnachweis) und die vollständige gastronomische Versorgung für private Gäste ist erlaubt. “Autarke” Übernachtungen (Ferienwohnungen, Camping, Wohnmobile, Zelten) sind mit einem negativen Test möglich. Busreisen sind mit vorherigem Test und Kapazitätsbegrenzung (60 Prozent) möglich, falls nicht ausschließlich Geimpfte oder Genesene teilnehmen oder alle Atemschutzmasken tragen.