Naturschutz in Düsseldorf: Schonzeit beginnt am 1. März
Im Bundesnaturschutzgesetz ist geregelt, dass in der Zeit zwischen dem 1. März und 30. September Bäume, Hecken und Gebüsche nicht beseitigt oder beschnitten werden dürfen, um heimische Tiere nicht bei ihrer Brut- und Setzzeit zu stören. Doch der Naturschutz gilt nicht nur für Gartenbesitzer. Auch Spaziergänger und Sportler sollten in der Natur die Schonzeit beachten.
Die Schonzeit beginnt am 1. März
Im Frühling kommen die Jungen der Wildtiere zur Welt und die Vögel beginnen mit ihrer Brut. In dieser Zeit sind die Tiere besonders störungsempfindlich, weshalb im Bundesnaturschutzgesetz ihr besonderer Schutz verankert ist. Deshalb dürfen in Gärten keine Arbeiten mehr durchgeführt werden, bei denen Nester oder Tierbauten gefährdet würden.
Aber auch außerhalb der Gärten, in Parks, Wäldern und Naturschutzgebieten sind die Bürger*innen zur Rücksichtnahme aufgerufen. Da es während der Corona-Pandemie viele Menschen in die Natur zieht, appelliert das Düsseldorfer Gartenamt gemeinsam mit den Naturschutzverbänden NABU und BUND, der Jägerschaft sowie dem Naturschutzbeirat der Stadt Düsseldorf, die Attraktivität der heimatlichen Natur zu bewahren und dazu beizutragen, gefährdete Tier- und Pflanzenarten ungestört zu erhalten.
Mit Piktogrammen soll den Spaziergängern erklärt werden, was verboten ist, Foto: Amt für Kommunikation Düsseldorf
Verhaltensregeln in Schutzgebieten
Die Landschafts- und Naturschutzgebiete sind in der Regel an den Zugängen mit grün-weißen dreieckigen Schildern mit der Aufschrift "Landschaftsschutzgebiet" oder "Naturschutzgebiet" markiert. Damit sind verbindliche Verhaltensregeln verbunden, von denen viele Bürger nichts wissen. Deshalb wurden bereits viele Zusatzschilder angebracht, auf denen mit Piktogrammen und Texten verdeutlicht wird, welche Regeln gelten.
Wege dürfen nicht verlassen werden
Da Naturschutzgebiete wertvolle und lebenswichtige Rückzugsorte für Pflanzen und wildlebende Tiere sind, dürfen die Wege hier nicht verlassen werden. So sollen gefährdete und geschützte Arten geschützt werden, die oft sehr empfindlich auf Störungen reagieren. Reiter sollen nur die ausgewiesenen Reitwege benutzen. Im Gegensatz zu Rasenflächen in öffentlichen Parks dürfen Landwirtschaftliche Flächen, wie Äcker und Wiesen, nicht betreten oder zum Spielen genutzt werden.
Kein offenes Feuer oder Grillen – Abfälle mitnehmen
Offenes Feuer und Grillen ist in Landschafts- und Naturschutzgebieten sowie Wäldern verboten. Wer picknicken möchte, sollte danach seinen Abfall unbedingt mitnehmen und richtig zu entsorgen.
Leinenpflicht für Hunde
Da freilaufende Hunde störungsempfindliche Tierarten aufschrecken können, müssen diese von ihren Halten in Naturschutzgebieten an der Leine geführt werden. Auch außerhalb der Naturschutzgebiete muss der Hund jederzeit unter Aufsicht sein und sich zurückrufen lassen.
Freilaufende Hunde sind für die Tiere in Feld und Flur, die in dieser Zeit ihre Jungen aufziehen, sehr bedrohlich. Rehkitze fliehen beispielsweise bei Gefahr nicht, sie bleiben liegen. Wenn sie dann von Hunden gefunden werden, könnten sie gerissen oder von der Mutter wegen des Hundegeruchs nicht mehr angenommen werden. Auch für bodenbrütende Vögel wie Feldlerche, Kiebitz, Fasan und Rebhuhn sowie für Feldhasen sind unangeleinte stöbernde Hunde sehr gefährlich. Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet es, Wild aufzustöbern.
Auch im Wald und in Naturschutzgebieten sollen Hundebesitzer die Hinterlassenschaften ihrer Tiere mitnehmen und richtig entsorgen.