Düsseldorf: Versicherung muss 750.000 Euro wegen Corona-Schließung an Gastronom zahlen
Die Corona-Pandemie traf die Gastronomie in besonderem Maße, da ihnen durch den Lockdown die kompletten Einnahmen wegfielen. Einige Gastronomen hatten sich gegen infektionsbedingte und vom Staat verordneten Schließungen versichert. Doch viele Versicherungen versagten die Zahlung, da es sich bei SARS-CoV-2 um ein neues Virus handele, das nicht im Katalog des Versicherungsumfangs aufgeführt sei. Einige Gerichtsurteile gaben den Versicherungen bereits Recht. Nicht so im Fall von Gastronom Walid El Sheikh, der in Düsseldorf drei Bars betreibt. Am Freitag (19.2.) urteilte die 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (40 O 53/20) in seinem Sinne. Die Versicherung muss 764.138,63 Euro zahlen, kann gegen das Urteil aber noch in Berufung gehen.
Walid El Sheikh betreibt in Düsseldorf die Bars „Baby Anna“, „Elephant Bar“ und „Sir Walter“
Dass eine Betriebsschließungsversicherung in Zeiten der Corona-Pandemie nicht unbedingt für den Verdienstausfall der Gastronomie während des Lockdown aufkommen muss, hat viele Gastronomen verzweifeln lassen. Sie hatten Versicherungen abgeschlossen, damit sie entschädigt werden, wenn der Staat wegen einer Infektionslage die Schließung anordnet. Dass die Corona-Pandemie dabei eingeschlossen ist, war im Verständnis der Versicherten logisch.
Doch die Rechtsabteilungen verschiedener Versicherungen sahen die Lage anders. Sie verwiesen auf einen Katalog an Infektionsgeschehen, für die eine Zahlung geleistet würde. Da SARS-CoV-2, also das Coronavirus, in dieser Liste nicht enthalten ist, versagten sie die Zahlung. Dagegen klagten verschiedene Gastronomen, aber die Richter gaben in den meisten Fällen den Versicherungen Recht.
Am Freitag (19.2.) urteilte die 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf allerdings im Sinne des Klägers. Gastronom Walid El Sheikh betreibt drei Bars in Düsseldorf und hatte für die Schließung über 30 Tage im ersten Lockdown 2020 Entschädigung in Höhe von 75 Prozent des Tagesumsatzes von der Versicherung verlangt. Zu Recht befand das Gericht und verurteilte die Versicherung zur Zahlung von 764.138,63 Euro.
In der Begründung hieß es, dass die Bars gemäß der Allgemeinverfügung der Stadt Düsseldorf vom 18.03.2020 geschlossen werden mussten. Der Versicherungsfall sei aufgrund der Schließung eingetreten. Dabei sei unerheblich, ob der Erreger SARS-CoV2 in der Liste der im Infektionsschutzgesetz aufgeführten Krankheiten aufgenommen war. Die Klausel in den Versicherungsbedingungen, die den Versicherungsfall auf die im alten Infektionsschutzgesetz ausdrücklich aufgeführten Erreger beschränke, sei unangemessen benachteiligend und deshalb nach § 307 BGB unwirksam. Die Versicherung kann gegen das Urteil in Berufung gehen.
Die 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hatte anderen Gastronomen am 9. Februar 2021 den Versicherungsschutz verneint. Die Rechtsprechung ist nicht einheitlich.