Düsseldorf: Verwaltungsgericht kassiert Alkoholverkaufsverbot
Damit sich in der Altstadt keine Menschenansammlungen bilden, hatte die Stadt Düsseldorf zum ersten Geisterheimspiel der Fortunen gegen Paderborn, am 16. Mai, ein Alkoholverkaufsverbot per Allgemeinverfügung erlassen. Doch dies war nicht auf Fortuna-Heimspiele beschränkt. Es sollte immer werktags ab 18 Uhr und an den Wochenenden ab 15 Uhr gelten und zwar bis zum 11. Juli. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat diesem Teil der Allgemeinverfügung am Mittwoch (27.5.) für rechtswidrig erklärt. (AZ: 7 L 903/20).
Alkohol nur noch für Gastronomiegäste
Die Gastronomie, die von der Corona-Pandemie durch Schließung und strenge Auflagen besonders zu leiden hat, war vom Alkoholverkaufsverbot der Stadt Düsseldorf überrascht worden. Seit dem 16. Mai durften sie nur noch an Gäste im Lokal oder auf der Terrasse Alkohol ausschenken, aber nicht mehr im außer Haus Verkauf. Die Regelung war nicht auf Heimspiele von Fortuna beschränkt, bei denen die Stadt Rudelgucken verhindern wollte, sondern galt wochentags ab 18 Uhr und an den Wochenenden bereits ab 15 Uhr bis jeweils zum nächsten Morgen um 6 Uhr.
Stadt erlässt ungültige Verfügung
Nach einer Klage eines Lebensmitteleinzelhändlers hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Stadt Düsseldorf nun in ihre Schranken verwiesen und diesen Teil der Allgemeinverfügung für rechtswidrig erklärt. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, das Verbot sei keine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne der Vorschrift. Es sei nicht geeignet, den angestrebten Zweck zu erreichen, da weder der Verkauf noch der Verzehr von Alkohol außer Haus unmittelbar zu weiteren Infektionen und zur Ausbreitung der Krankheit führe.
Durch das Verbot werde das Besucheraufkommen in der Düsseldorfer Altstadt in dem Verbotszeitraum nicht reduziert. In der Verfügung geht die Stadt Düsseldorf selber davon aus, dass eine die Kapazitäten der Gastronomiebetriebe wesentlich übersteigende Anzahl von Besuchern die Altstadt aufsuchen werde. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sei es aber Aufgabe der Stadt Düsseldorf, ggf. mit Unterstützung der Polizei die Besucher zur Einhaltung des Mindestabstands bzw. zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung anzuhalten und diese Pflichten auch durchzusetzen. Als weitere Maßnahmen böten sich nach Aussage der Kammer Zugangsbeschränkungen zur Altstadt und die Einrichtung von Sperrzonen an, um der befürchteten Überfüllung der Altstadt entgegenzuwirken.
Gericht fordert zu effektiven Maßnahmen auf
In der Altstadt, am Rheinufer und an der Freitreppe am Schloßturm bilden sich bei schönen Wetter regelmäßig Menschengruppen. Im Gegensatz zu anderen Städten belässt es Düsseldorf immer noch bei freundlichen Ansprachen durch das Ordnungsamt. Ein Bußgeld ist nicht vorgesehen.
Weiterhin Bestand hat allerdings das Verbot von Vorführungen des Programms von Fernsehsendern und Streamingdiensten auf Außenterrassen.
Gegen die Entscheidung kann die Stadt Düsseldorf Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster erheben.