Düsseldorf Landgericht: Kein Lösegeld für gestohlenes Fahrzeug
Ein Autofahrer muss kein Lösegeld an denjenigen zahlen, der ihm das Auto gestohlen hat. Auch die Versicherung ist davon befreit. Zu diesem Urteil ist das Landgericht Düsseldorf gekommen (AZ: 9 O 115/15).
Während seines Sommerurlaubs im Jahr 2014 in Bosnien wurde einem Autofahrer sein Geländewagen im Wert von rund 21.000 Euro gestohlen. Wenn er aber rund 4.000 Euro an einen Unbekannten zahle, bekomme er sein Fahrzeug zurück. Das wurde ihm zwei Tage später telefonisch gesagt.
Grob fahrlässig?
Der Autofahrer ignorierte das Angebot. Er zahlte nicht. Vom Sachverhalt berichtete er bei der Strafanzeige zwar der Polizei, nicht aber seinem Versicherer. Der sieht sich deswegen außerstande, mehr als ein Drittel der Schadensminderungspflicht, also rund rund 7.000 Euro zu überweisen. Denn wegen der fehlenden Angaben sieht der Versicherer einen mindestens grob fahrlässigen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht.
Differenzbetrag
Die Argumentation: Hätte das Versicherungsunternehmen von dem Lösegeldangebot gewusst, hätte es dieses möglicherweise angenommen. Das aber sei dem Versicherer nicht ermöglich worden. Nach Klage des Autofahrers hat das Landgericht Düsseldorf das Versicherungsunternehmen zur Zahlung des Differenzbetrages in Höhe von etwa 14.000 Euro verurteilt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.