Düsseldorf: Oberverwaltungsgericht bestätigt Begrenzung der Verkaufsfläche von Einzelhandelsgeschäften auf 800 Quadratmeter
Die Klagen einiger Kaufhäuser vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG), weil sie in ihren Läden auch die Verkaufsflächen über 800 Quadratmeter öffnen wollten, ist am Mittwoch (29.4.) von Oberverwaltungsgericht abgelehnt worden. Die Beschränkung ist rechtens und der Gerichtsbeschluss unanfechtbar.
Im Rahmen der Lockerungen der Coronaschutzverordnung durften seit dem 20. April Einzelhandelsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche von maximal 800 Quadratmetern wieder öffnen. Ohne Größenlimitierung durften Einzelhandelsgeschäfte öffnen, die der Versorgung der Bevölkerung mit Artikeln des Grundbedarfs dienen, insbesondere Buchhandlungen, Einrichtungshäuser, Babyfachmärkte und Verkaufsstellen des Kraftfahrzeug- und des Fahrradhandels.
Größere Geschäfte mussten geschlossen bleiben. In einer Erweiterung der Regelung erlaubte die NRW-Landesregierung ab 27. April, auch größeren Geschäften zu öffnen, sie mussten dann aber die Verkaufsfläche auf 800 Quadratmeter begrenzen.
Dagegen klagte das Unternehmen Kaufhof Karstadt vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster.
Das OVG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und führte zur Begründung aus, dass die Verkaufsfläche ein Kriterium sein dürfe, das eine unterschiedliche Behandlung einzelner Einzelhandelsbetriebe mit Blick auf ihre Relevanz für das weitere Infektionsgeschehen im Ansatz rechtfertigen könne. Ziel der Coronaschutzverordnung sei es, die Anziehungskraft und Attraktivität der Einzelhandelsgeschäfte nicht über ein notwendiges Maß zu steigern, was bei großen Verkaufsflächen ( beispielsweise Kaufhäuser, Technikgroßläden oder Modegeschäfte) der Fall wäre. Durch die Beschränkung der Verkaufsfläche könnten mittelbar Kundenströme gesteuert werden. Offen sei allerdings, ob es mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz sachlich gerechtfertigt sei, dass großflächige Einzelhandelsgeschäfte ihre Verkaufsfläche auf 800 qm reduzieren müssten, während andere nicht der Grundversorgung dienende Handelsgeschäfte auf gesamter Fläche öffnen dürften. Es sei nicht offenkundig, dass sich die bauliche Struktur eines Einkaufszentrums oder einer Shopping Mall besser eigne, die erforderlichen Hygiene- und Abstandsanforderungen einzuhalten, als dies in Fußgängerzonen oder großflächigen Einzelhandelsbetrieben der Fall sei.
Das Gericht wertete den Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems und dem damit verbundenen Schutz von Leib und Leben insbesondere intensivmedizinisch zu betreuender Patienten höher ein, als die finanziellen Einbußen des Unternehmen. Dies gelte nicht zuletzt, weil die Beeinträchtigungen durch Ausnahmeregelungen und finanzielle Hilfen abgemildert würden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Aktenzeichen: 13 B 512/20.NE