Dügida erleidet Schlappe vor dem Düsseldorfer Verwaltungsgericht – OB Geisel frohlockt
Die Anmelderin der Düsseldorfer „Dügida“ Aufmärsche hat vor dem Verwaltungsgericht eine Schlappe erlitten. Ihre Klage gegen Oberbürgermeister Thomas Geisel ist als nicht zulässig abgewiesen worden. Darin sollte es nochmals um den sogenannten „Licht aus“-Aufruf aus dem Januar gehen. Zugleich bekräftigte das Verwaltungsgericht seine Meinung, der Oberbürgermeister habe im Januar rechtswidrig gehandelt. (AZ 1 K 1369/5)
Damals hatte das Oberverwaltungsgericht Münster das Düsseldorfer Verbot der Licht-aus-Aktion in letzter Minute kassiert. Als Dügida kam, wurde es dunkel in der Stadt. Die Eilverfahren sollten nun noch einmal in Ruhe aufgearbeitet werden, so die Dügida-Anmelderin und ihr Rechtsbeistand.
Als Dügida kam, wurde es dunkel in Düsseldorf
Dem verweigerte sich das Düsseldorfer Verwaltungsgericht am Freitag. Die Rechtsverletzung einer Behörde im Nachhinein festzustellen, sei nur im Ausnahmefall möglich. Zudem hätten die Dügida-Demonstrationen ja trotz Geisels Griff zum Lichtschalter stattfinden können. Es sei also niemand wesentlich in seinen Grundrechten verletzt worden. Zudem sei die Gefahr einer Wiederholung gering, weil Dügida die Aufmärsche ja abgesagt habe.
Kritik am Oberbürgermeister erneuert
Hier hakte die Anmelderin ein und kündigte für die nahe Zukunft Demos an. Doch das änderte nicht an der Meinung des Gerichts. Die Verwaltungsrichter blieben ebenso bei ihrer Kritik an OB Geisel. Der hätte sich als Privatmann oder als Parteimitglied der SPD zu den islam- und ausländerfeindlichen Demos äußern dürfen, nicht aber auf der Webseite der Stadt – also in der Rolle als Oberbürgermeister. Gegen die Entsheidung ist eine Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster zulässig.
"Privatmeinungen der urteilenden Richter"
Thomas Geisel erklärte schriftlich: "Ich freue mich, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wurde und die Causa Dügida damit erledigt ist. Einer möglichen Berufung sehe ich gelassen entgegen. Die Äußerungen des Gerichts, die nicht entscheidungserheblich sind, betrachte ich als die Privatmeinungen der urteilenden Richter, die ich nicht teile und daher auch nicht kommentieren möchte."