Embryonen auf Eis: Das Oberlandesgericht Düsseldorf verweigert neunfachen Vaterschaftstest
Das Düsseldorfer Oberlandesgericht (OLG) hat einem Mann den Wunsch verwehrt, seine neunfache Vaterschaft rechtsverbindlich feststellen zu lassen. Denn geboren sind seine mutmaßlichen Kinder noch nicht. Sie liegen nach seiner Aussage als Embryonen in den Stickstoffbehältern einer Fortpflanzungsklinik in Kalifornien, USA. Zentraler Satz in der Begründung des ersten Familiensenats: Die Feststellung der Vaterschaft für ein Kind erfolgt nach deutschem Recht erst mit der Geburt.
Aus einer Mitteilung des OLG lässt sich die Vorgeschichte so zusammensetzen: Der Mann lebt in einer Partnerschaft mit einem Mann. Ihre gemeinsamen Kinder – zwei Töchter – wurden im Labor gezeugt; aus den Eizellen einer Frau und einer Samenspende des Mannes. Eine Leihmutter hatte die beiden Mädchen dann ausgetragen. Weil es die Fortpflanzungstechniker so machen, wurden deutlich mehr als nur zwei Eizellen befruchtet und anschließend neun Embryonen auf Eis gelegt. Eine Art Vorsorge der Befruchtungstechniker.
Neun Embryonen "zur Geburt führen"
Der Beschwerdeführer wolle die in den USA befindlichen Embryonen „zur Geburt führen“. Nach eigener Aussage zusammen mit dem Lebenspartner wollen sie die Embryonen interessierten, bislang kinderlosen Paaren zur Verfügung stellen. Deshalb hat er verschiedene Gerichtsverfahren in Deutschland angestrengt. Dieses hier war nur eines davon.
Der Mann hatte unter anderem geltend gemacht, nach US-Recht stünde ihm ein solcher Vaterschaftstest zu. Dies ließen die deutschen Richter nicht gelten. Es sei das deutsche Recht anzuwenden – und danach gelte bis zu einer Geburt die Vermutung, dass der Ehemann zugleich auch Vater eines Kindes sei. Auch andere juristische Hilfskonstruktionen, wie die „Pflegschaft für eine Leibesfrucht“ nach Paragraph 1912 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kam aus Sicht der Richter nicht in Betracht. Denn dabei ginge es nicht um die Feststellung einer Vaterschaft, sondern um die Bestellung eines Pflegers für das noch ungeborene Leben.
Weitere Verfahren vor dem OLG Düsseldorf
Ob dem Beschwerdeführer die elterliche Sorge im Sinne des Gesetzes auch für Embryonen zustehe, sei Gegenstand in einem gesonderten Verfahren vor dem OLG Düsseldorf. Deshalb wurde die Vaterschaftsfrage abgewiesen; eine Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof aber ausdrücklich zugelassen. AZ II – 1UF 83/14
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