Kommentar: Neue Allgemeinverfügung der Stadt Düsseldorf klärt sehr wenig
Die Stadt Düsseldorf hat am Montagabend (30.3.) eine neue Fassung der Allgemeinverfügung zum Schutz der Bevölkerung vor dem Coronavirus veröffentlicht. Damit sollen Hamsterkäufe verhindert werden. Allerdings bleiben viele Fragen offen, denn der Begriff der „haushaltsüblichen Abgabemengen“ ist rechtlich nicht definiert. Obwohl viele Veranstalter in der vergangenen Woche bereits ihre Events abgesagt hatten, da eine Verlängerung des Veranstaltungsverbots bis Ende Mai in Aussicht gestellt war, fehlt diese rechtsverbindliche Aussage der Stadt weiterhin.
Wir die Allgemeinverfügung die Versorgung mit Toilettenpapier verbessern?
Die wesentliche Aussage der neuen Allgemeinverfügung ist, dass es Geschäften, die jetzt noch geöffnet haben, Waren nur in haushaltsüblichen Umfang an eine Person abgegeben werden dürfen. Das soll Hamsterkäufe verhindern und in den Betrieben einen geordneten Betrieb in Bezug auf Hygiene und Schutzabstände ermöglichen.
Gelebte Corona-Praxis
Soweit der Text. Die Realität war meist in der Vergangenheit, dass die Lebensmittelgeschäfte eine Regulierung praktiziert haben – auch ohne Allgemeinverfügung. So gab es oft eine Packung Toilettenpapier pro Kunde, in manchen Geschäften aber auch zwei. Sogar bei Taschentücherboxen und Mehl griff die Mengenbeschränkung. Ob sich nun nach der städtischen Allgemeinverfügung daran etwas ändert, bleibt abzuwarten. Die Diskussionen in den vergangenen Tagen zwischen Kunden und Personal bezogen sich bereits auf den Begriff „haushaltsübliche Menge“. Dieser ist in der Rechtssprechung nicht genau definiert und unterschiedet sich bei den Produkten. So hat eine Großfamilie sicherlich andere Bedarfe als ein Singlehaushalt. Und wer erkältet ist, kommt mit einer Taschentücherbox nicht weit – was gerade Heuschnupfen-Betroffene in diesen Tagen bestätigen können.
Nicht weiter ausgeführt ist in der Allgemeinverfügung der Begriff "Betriebe", denn auch hier dürfte sich der Lebensmittelmarkt im Viertel von dem Großhändler unterscheiden.
Den Text der Allgemeinverfügung vom 30.03.2020 finden sie hier: www.duesseldorf.de/bekanntmachungen
Veranstaltungen im Mai sind noch immer nicht verboten
Worauf viele Veranstalter dringend gewartet haben, ist eine Neufassung der Allgemeinverfügung mit dem Verbot von Veranstaltungen bis Ende Mai 2020. Alle Maßnahmen sind bisher befristet bis zum 19. April 2020. Um Planungssicherheit zu haben und die finanziellen Auswirkungen einer Absage im Rahmen zu halten, sind Veranstalter darauf angewiesen, dass die Stadt das Verbot der Veranstaltungen verfügt. Dies war den Organisatoren des Metro-Marathon, der Jazz-Rally und des Japan-Tages in der vergangenen Woche in Aussicht gestellt worden. Rechtsverbindlich erklärt hat die Stadt es aber immer noch nicht.