Düsseldorf: Oberverwaltungsgericht kippt verkaufsoffene Sonntage im Advent
Die Normenkontrollklage beim Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) der Gewerkschaft ver.di gegen die, in der aktuellen NRW-Coronaschutzverordnung genehmigten, verkaufsoffenen Sonntage, war erfolgreich. Der 13. Senat des OVG entschied am Dienstag (24.11.) über den Eilantrag und untersagte die landesweite Öffnung an den Adventssonntagen und am 3. Januar. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Beschluss des OVG ist unanfechtbar
Die Landesregierung NRW wollte zur Vermeidung von Infektionsgefahren durch einen zu großen Kundenandrang in den Geschäften am 29. November 2020, 6., 13. und 20. Dezember 2020 sowie am 3. Januar 2021 erlauben, sonntags zwischen 13 Uhr und 18 Uhr zu öffnen. Das OVG sah diese Regelung als rechtswidrig an. Zwar wurde das Bemühen der Entzerrung des Einkaufsgeschehens gesehen, dies rechtfertige aber keine landesweite Sonntagsöffnung des Einzelhandels. Das Gericht bezweifelte, dass der Kundenandrang an den Samstagen so groß sei, dass eine generelle Regelung erlassen werden dürfe. Insbesondere in ländlichen Gegenden und kleineren Städten sei auch an den Adventssamstagen ein überschaubarer Kundenandrang zu erwarten. Selbst wenn dies in großen Städten anders sei, bezweifelt der 13. Senat des OVG, dass eine Sonntagsöffnung ein geeignetes Mittel sei, um das Infektionsrisiko einzudämmen. Es könne nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass sich dadurch lediglich das Kundenaufkommen des Samstags nunmehr auf diesen und auf den folgenden Sonntag verteilen werde. Es erscheine jedoch naheliegend, dass durch den derzeitigen Mangel an Freizeitgestaltungsmöglichkeiten der verkaufsoffenen Sonntag einen großen Anreiz darstelle, in die Innenstädte zu kommen. In diesem Fall bestünde ein erhöhtes Infektionsrisiko, durch die damit verbundenen zusätzlichen Sozialkontakte und die Begegnungen im öffentlichen Nahverkehr. Mit Blick auf öffentlich geäußerte Erwartungen aus Kreisen des Einzelhandels hat der Senat darauf hingewiesen, dass das pandemiebedingt große wirtschaftliche Interesse an den Sonntagsöffnungen zwar verständlich sei, infektionsschutzrechtlich aber keine Rolle spielen könne.
Der Beschluss ist unanfechtbar, Aktenzeichen: 13 B 1712/20.NE
Gabriele Schmidt ist erleichtert über das Urteil
Ver.di begrüßt das Urteil
Die Gewerkschaft ver.di begrüßt die Entscheidung des OVG und sieht es als Bestätigung ihrer Befürchtungen, dass die Sonntagsöffnung eine erhebliche Gefahr darstelle, da es zu einer Verdichtung der Besucherströme komme. Die Landesbezirksleiterin von ver.di in Nordrhein-Westfalen, Gabriele Schmidt, betont: „Wir appellieren daher dafür, die Weihnachtseinkäufe soweit wie möglich auf die sechs Werktage zu verteilen und so dafür zu sorgen, dass sowohl für die Kundinnen und Kunden als auch für die Beschäftigten das Infektionsrisiko so niedrig wie möglich bleibt. Von der Landesregierung erwarten wir, dass sie nun endlich akzeptiert, dass die geltende Regel für eine Sonntagsöffnung auch in Pandemiezeiten gilt.“
„Die Beschäftigten im Einzelhandel können nicht ins Home-Office gehen, sondern halten den Laden an sechs Tagen in der Woche am Laufen. Und das tun sie gern und mit hohem Engagement. Dass sie jetzt zumindest an den Adventssonntagen bei ihren Familien zu Hause bleiben und sich damit ein bisschen von dem hohen Adventsstress im Einzelhandel erholen können, ist wichtig für den Erhalt der Gesundheit der Kolleginnen und Kollegen und das haben sie sich auch redlich verdient.“ erklärt die Landesbezirksfachbereichsleiterin für den Handel bei ver.di in Nordrhein-Westfalen, Silke Zimmer.