Düsseldorf: Verwaltungsgericht bestätigt Allgemeinverfügung zur Maskenpflicht
Den Eilantrag einer Düsseldorferin gegen die aktuelle Allgemeinverfügung der Stadt Düsseldorf zur Maskenpflicht wurde am Mittwoch (25.11.) von der 29. Kammer der Verwaltungsgerichts abgelehnt. Damit bestätigte das Gericht die aktuelle Formulierung und Rechtmäßigkeit der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für das Stadtzentrum und die Altstadt in der Zeit von 10 bis 19 Uhr sowie für das Umfeld des Hauptbahnhofs in der Zeit von 6 bis 22 Uhr.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf beurteilte die Maßnahmen als hinreichend bestimmt und als verhältnismäßige Schutzmaßnahme. Die Maskenpflicht trage dazu bei die Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus im Innenstadt-, Altstadt- und Bahnhofsbereich in Düsseldorf zumindest zu reduzieren und hierdurch die Ausbreitung des Virus in der Bevölkerung einzudämmen. Dabei beschränke sie sich auch auf das erforderliche Maß, führte das Gericht in seiner Begründung aus. Sowohl in den Innenstadtbereichen, als auch in der Altstadt und im Bahnhofsumfeld sei typischerweise mit einem Zusammentreffen einer so großen Anzahl von Menschen zu rechnen, dass Mindestabstände nicht eingehalten werden könnten. Der festgelegte zeitliche Geltungsbereich der Maskenpflicht – auch an Sonntagen – sei nachvollziehbar.
Gegen die Entscheidung kann Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster erhoben werden. Aktenzeichen: 29 L 2317/20