Schlechte Aussichten für Gastronomen in Düsseldorf: OVG Münster bestätigt Sperrstunde für Bonn, Köln und Rhein-Sieg-Kreis
Über die Klage von Düsseldorfer Gastronomen zur Sperrstunde hat das Oberverwaltungsgericht noch nicht entschieden. Aber am Montag fällte das OVG in einem Normenkontroll-Eilverfahren, dass die Sperrstunde in gastronomischen Einrichtungen und das Verbot des Alkoholverkaufs zwischen 23 Uhr und 6 Uhr, in Bonn, Köln und dem Rhein-Sieg-Kreis rechtens sind. Damit sind die Chancen die Sperrstunde in Düsseldorf zu kippen äußerst gering.
Wirt Walid El Sheikh betreibt in Düsseldorf mehrere Bars, davon vier allein in der Altstadt. Dort werde der Großteil des Umsatzes nach 23 Uhr gemacht, hatte der Wirt gegenüber Journalisten gesagt. Da sich seine Lokale, wie viele andere auch, an strenge Hygienevorschriften halten, hatte der Wirt beim Oberverwaltungsgericht Klage gegen die Coronaschutzverordnung des Landes NRW eingereicht. Diese besagt, dass in gastronomischen Einrichtungen die Sperrstunde und das Verbot des Alkoholverkaufs zwischen 23 Uhr und 6 Uhr zu beachten seien, wenn die 7-Tages-Inzidenz über dem Wert von 50 liegt.
Klares Urteil gegen die Gastronomen
19 Gastronomen aus Köln, Bonn und dem Rheinisch-Bergischen-Kreis hatten ebenfalls geklagt und über ihre Klage wurde am Montag (26.10.) entschieden. In einem Normenkontroll-Eilverfahren erging das Urteil, dass Sperrstunde und Alkoholverkaufsverbot rechtens seien.
Der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts begründete sein Urteil damit, dass die Verbote dem legitimen Zweck dienten, die Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus zu verlangsamen, die bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 50 wegen fehlender Nachverfolgungsmöglichkeiten außer Kontrolle zu geraten drohe. Das gegenwärtige Infektionsgeschehen sei durch ein rapides Ansteigen der Infektionszahlen gekennzeichnet. Die Sperrstunde und das Alkoholverkaufsverbot seien geeignet, dieses zu verlangsamen, da sie einen Beitrag zur Kontaktreduzierung leisteten.
Alkohol habe unbestreitbar enthemmende Wirkung, aufgrund dessen die Einhaltung von Mindestabständen und hygienerechtlichen Schutzvorschriften abnehme. Auch bei Einhaltung der Hygieneregeln, treffen ohne die Sperrstunde eine Vielzahl von Personen auf engem Raum über längere Zeit aufeinander.
Das Gericht gestand zu, dass die Maßnahmen in ganz erheblicher Weise in die Berufsfreiheit der Betreiber gastronomischer Einrichtungen eingriffen. Dies wirke umso schwerer, als die gesamte Gastronomie bereits infolge der zu Beginn der Pandemie verordneten flächendeckenden Betriebsschließungen große und teils existenzbedrohende Belastungen habe verkraften müssen.
Aktuelle Lage erfordere Maßnahmen
Die Entwicklung des Infektionsgeschehen erfordere aber geeignete Gegenmaßnahmen, um eine gefährliche Dynamik zu verhindern, die das Gesundheitssystem an die Grenzen seiner Belastbarkeit und darüber hinaus führe. Wegen der ihm obliegenden präventiven Schutzpflichten für Leben und Gesundheit der Bevölkerung müsse der Verordnungsgeber weder eine solche Entwicklung abwarten noch sei er gehalten, einen Anstieg der Fallzahlen in Kauf zu nehmen, der aus seiner Sicht deutlich einschneidendere Eingriffe in weite Bereiche des privaten, sozialen und öffentlichen Lebens erzwingen würde. Dies diene letztlich auch den Interessen der hier betroffenen Betreiber von gastronomischen Einrichtungen, denen gegenwärtig immerhin (noch) die Möglichkeit offen stehe, ihren Betrieb im Zeitraum von 6 Uhr bis 23 Uhr zu führen.
Der Beschluss ist unanfechtbar. Aktenzeichen: 13 B 1581/20.NE