Düsseldorfer Schummel VW dürfen weiter fahren – urteilen Verwaltungsrichter
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat eine Klage der Deutschen Umwelthilfe gegen die Stadt Düsseldorf abgewiesen. Die Umwelthilfe wollte alle Düsseldorfer VW Diesel mit dem Motor EA 189 EU5 sofort stilllegen lassen. Dazu urteilte die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts: Der Umweltverband habe keine Klagebefugnis. Außerdem sei die Klage unbegründet, weil laufende Nachrüstungen dazu führen, dass die betreffenden Fahrzeuge die Emissionswerte nun einhalten. (Az. 6K 12341/17)
Es geht um VW Schummel-Diesel mit einer illegalen Abschaltvorrichtung im Auspuff. Diesen Fahrzeugen sollte die Klage sofort und dauerhaft den Zündschlüssel herumdrehen. Und das obwohl das Kraftfahrtbundesamt VW angewiesen hat, den Betrug per Software-Update rückgängig zu machen.
Kein Klagerecht
Der Düsseldorfer Richterentscheid dazu hat zwei Komponenten. Zum einen untersuchten die Richter, ob der Deutschen Umwelthilfe ein Klagerecht zusteht. Hierzu hätte man, so der Vorsitzende in der mündlichen Begründung, „eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen müssen“. Das sei nicht der Fall. Auch weitere, als Begründung in Frage kommende deutsche und europäische Rechtsnormen träfen nicht zu. Unter andere, weil es sich um Autos – also bewegliche Gegenstände handele – und nicht um ortsfeste Anlagen.
Software-Update bremst Klage aus
Auch in der Sache habe die Klage keinen Erfolg. Das ist der zweite Teil des Urteils aus dem Düsseldorfer Verwaltungsgericht. Der 6. Kammer genügt es, dass die Schummel-Diesel von VW nach dem Software-Update auf dem Rollenprüfstand die Grenzwerte einhalten. Wieviel Gift und Ruß auf der Straße ausgestoßen werde, sei „zulassungsrechtlich unerheblich“. Es sei Sache der Zulassungsbehörden, ein Datum zu setzen, bis zu dem die Software-Nachrüstung abgeschlossen sein muss. Erst danach könnten Fahrzeuge stillgelegt werden.
Das war die erste Instanz
Es handelt sich um ein erstinstanzliches Urteil. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Vorgang ließen die Richter die Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Münster und sogar eine Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu. Die Beteiligten haben einen Monat Zeit, Rechtsmittel gegen den Richterspruch einzulegen.