Düsseldorf: Außengastronomie soll im Winter erleichtert werden
Die Stadt Düsseldorf plant Erleichterungen für die Gastronomie im Winter. Wirte können mit einer Sondernutzungserlaubnis beantragen, ihre Außenterrassen zu schützen und damit den Gästen einen angenehmen Aufenthalt im Freien zu ermöglichen. Allerdings ist die Genehmigung an diverse Auflagen gebunden, so dürfen beispielsweise keine mit Flüssiggas betriebenen Heizpilze aufgestellt werden.
Wie schon im Sommer kommt die Stadt den Lokalen mit Außengastronomie entgegen. So kann nach Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis den Gastronomen gestattet werden, von November bis Februar Zelte, Pavillons, Pagoden oder Windschutzelemente aufzustellen. Allerdings müssen dabei diverse Vorgaben beachtet werden.
Allgemeine Vorgaben
Die Aufbauten der Außengastronomie dürfen den Straßenverkehr nicht gefährden. Daher sind Sichtbehinderungen an Kreuzungen, in Ein- und Ausfahrten, auf Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nicht zulässig.
Zelte, Pagoden oder Windschutzelemente dürfen nicht in Feuerwehrbewegungs- und Feuerwehraufstellflächen für Rettungsfahrzeuge errichtet werden.
Vorgaben für Zelte (Pavillons, Pagoden)
Die Zelte sollen als Witterungsschutz dienen. Dabei ist eine Erweiterung der zur Verfügung stehenden Fläche grundsätzlich nicht verbunden. Das Zelt muss innerhalb der per Sondernutzungserlaubnis zur Verfügung gestellten Fläche stehen.
Gebräuchliche Maße sind 3×3 und 3×6 Meter, für räumlich beengte Verhältnisse sind Zelte/Pavillons mit einer Breite/Tiefe von zwei Metern zu verwenden. Bei größeren Flächen soll die überdachte Fläche durch Aneinanderfügen mehrerer Zelte erreicht werden. Die Firsthöhe der Zelte darf drei Meter nicht übersteigen. Die Gesamtgröße der Zelte sollte unter 75 Quadratmeter in der Grundfläche bleiben, da ansonsten eine Ausführungsgenehmigung (Baubuch) vorzulegen ist. Das gilt auch, wenn mehrere Zelte aneinandergebaut werden und die Grundfläche dadurch überschritten wird.
Sichtbehinderungen dürfen durch die Zelte nicht entstehen und sie dürfen maximal an bis zu drei Seiten mit Seitenteilen geschlossen werden. Die Seitenteile sind zum öffentlichen Raum – also nicht zu Hauswänden – durchsichtig auszuführen. Die Vorgaben zum Nichtraucherschutz sind zu beachten. Werbeaufdrucke etc. sind nicht zulässig. Für die Königsallee sind die Zelte und deren Farbton nur nach den Gestaltungsrichtlinien Königsallee zulässig.
Das Material der Zelte sollte wasserundurchlässig sein und muss als "schwer entflammbar" (min. Klasse B1 nach DIN 4102) bzw. "feuersicher" (EN 13501-1) zertifiziert sein.
In den Zelten sind Feuerstätten und Geräte, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beheizt werden, unzulässig. Elektrische Heizanlagen müssen unverrückbar befestigt sein und durch Befestigungen gesicherte Leitungen haben. Heizgeräte müssen für den gewerblichen Gebrauch zugelassen und über eine Schlauchbruch- und Kippsicherung verfügen. Heizgeräte, die mit Flüssiggas betrieben werden, dürfen innerhalb der Aufbauten nicht verwendet werden.
Die Standsicherheit der Zelte ist durch Bepallung/Ballastbefestigung (keine Bodenverankerungen im öffentlichen Raum) sicher zu stellen. Bei stärkerem Wind/Sturm sind die Zelte abzubauen. Bei der Beschaffung ist auf die Möglichkeit zügiger Demontage zu achten (z.B. Faltzelte).
Soweit die Zeltaufbauten einen Fluchtweg (Beispiel: Feuerwehrzugang vor Eingangstüren zu Hausfluren) überspannen, dürfen im Bereich des Fluchtwegs keine Seitenteile montiert werden. Ausgänge (sind in der Regel auch Notausgänge) und anleiterbare Fenster müssen weiterhin jederzeit von der Feuerwehr erreichbar sein.
Vorhandene Versorgungseinrichtungen (Hydranten/Hydrantenschilder, Absperrschieber oder ähnliche Einrichtungen) dürfen nicht zugestellt oder verdeckt sein.
Ein Abstand von mindestens drei Meter zur Hauswand/nächstgelegenem Gebäude ist einzuhalten. Kann aufgrund der örtlichen Gegebenheit ein Abstand von mindestens drei Metern nicht eingehalten werden sind nur Windschutzelemente zulässig.
Vorgaben für Windschutzelemente
Die Elemente dienen dazu, einen Witterungsschutz für die Flächen im öffentlichen Raum zu gewährleisten. Die Elemente müssen also grundsätzlich innerhalb der per Sondernutzungserlaubnis zur Verfügung gestellten Fläche stehen.
Es sind mobile Elemente zu verwenden. Sie können "aneinandergereiht" werden. Die maximale Größe je Element beträgt 2,20 m x 1,65 m (b x h). Zulässig sind ausschließlich Windschutzelemente in einer windstabilen und standfesten Haltekonstruktion. Die Haltekonstruktion kann mit einer Sitzbank kombiniert sein. Werbeanlagen und Bedruckungen, Gravuren sind nicht zulässig. Für die Königsallee sind die Windschutzelemente und deren Farbton nur nach den Gestaltungsrichtlinien Königsallee zulässig.
Windschutzelemente dürfen nicht im Bereich von Fluchtwegen (Beispiel: Feuerwehrzugang vor Eingangstüren zu Hausfluren) aufgestellt werden. Ausgänge (sind in der Regel auch Notausgänge), und anleiterbare Fenster müssen weiterhin jederzeit von der Feuerwehr erreichbar sein.
Antrag auf Sondernutzungserlaubnis
Die Sondernutzungserlaubnis ist ausschließlich per E-Mail über die Mailadresse sondernutzung.ordnungsamt@duesseldorf.de zu beantragen. Persönliche Gespräche und Beratungen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter der vorgenannten Mailadresse möglich.
Zur Gewährleistung der Sicherheit des Betriebes und einer Einheitlichkeit der Gestaltung des öffentlichen Raumes sind laut Ordnungsamt alle Vorgaben zu beachten. Die Einhaltung aller städtischen Vorgaben ist Voraussetzung für die Erteilung der entsprechenden Sondernutzungserlaubnis.
Gastronomen, die einen Antrag stellen möchten, sollten zwingend die Fläche mit Länge mal Breite angeben, also: "Hiermit beantrage ich die Genehmigung für das Aufstellen der Terrasse in der XX-straße … für die Zeit von xx bis xx, in den Abmessungen von xx mal xx Metern."
Diese Informationen müssen zur Präzisierung im Antrag enthalten sein. Zusätzlich wird ein maßstabsgerechter Plan der beantragten Flächen an der Örtlichkeit benötigt. Aus diesem müssen sich alle beabsichtigten Aufbauten der Terrasse einschließlich der vorhandenen Besonderheiten wie wie etwa Lichtmasten, Stromverteilerkästen, Haltestelleneinrichtungen, Fahrradwege oder Baumscheiben und die Maße inklusive Gehwegbreite erkennen lassen.
Ein Anspruch auf Verlängerung der Sondernutzungserlaubnis besteht nicht. Dies gilt gleichermaßen für die freigegebenen Flächen im öffentlichen Straßenraum sowie der in der Wintersaison 2020/2021 einmalig zugestandenen Varianten hinsichtlich der Zelte/Windschutzelemente.
Nicht erlaubt sind zum Beispiel komplett geschlossene oder eingefriedete Aufbauten, Wintergärten, Gartenhäuser, Container, Glaspaläste oder ähnlich umschlossene Aufbauten. Das Angebot ist auf die Wintersaison 2020/2021 befristet.