Düsseldorf: Polizeipräsidentin ordnet Strategische Fahndung für das Stadtgebiet an
Landesweit fand am Dienstag (26.11.) unter dem Titel „Riegel vor!“ ein Aktionstag zur Bekämpfung der Eigentumskriminalität statt. Die Einsatzkräfte setzten ihren Fokus bei Kontrollen auf Wohnungseinbrecher. Von 14 bis 23 Uhr kontrollierten zivile und uniformierte Einsatzkräfte das Stadtgebiet und die umliegenden Autobahnen. Ziel war es, Erkenntnisse zu Straftätern zu gewinnen, den Fahndungs- und Kontrolldruck gegen die Tätergruppen zu erhöhen, die sichtbare Präsenz im öffentlichen Raum zu steigern und das subjektive Sicherheitsgefühl der Bürger*innen zu stärken.
Die Bilanz
Es wurden 219 Personen und 143 Fahrzeuge überprüft. Dabei wurden fünf Haftbefehle vollstreckt, sechs Strafanzeigen und 23 Ordnungswidrigkeitenanzeigen gefertigt.
“Konsequente Strafverfolgung, Vollstreckung von Haftbefehlen und beweissichere Festnahmen, über die entsprechend in der Öffentlichkeit berichtet wird, sollen nachhaltig dazu führen, dass Düsseldorf kein guter Ort für Einbrecherinnen und Einbrecher ist”, stellt die Direktionsleiterin der Kriminalpolizei, Leitende Kriminaldirektorin Annette Henning, klar.
Strategische Fahndung
Polizeipräsidentin Miriam Brauns hat zunächst für 28 Tage die sogenannte „Strategische Fahndung nach § 12a Polizeigesetz“ für das Stadtgebiet angeordnet. Damit haben die Einsatzkräfte das Recht, Personen anzuhalten, zu befragen, ihre Identität festzustellen sowie mitgeführte Sachen und Fahrzeuge zu durchsuchen. Begründet hat die Polizeipräsidentin die Maßnahme im Hinblick auf die steigenden Zahlen beim Wohnungseinbruch. Der wöchentlich veröffentliche Wohnungseinbruchsradar für Düsseldorf zeigt die steigenden Zahlen in den vergangenen Wochen. Weitere Informationen gibt es hier.
Das Polizeigesetz erlaubt die Strategische Fahndung, wenn Straftaten von erheblicher Bedeutung, terroristische Straftaten, gewerbs- oder bandenmäßig begangene grenzüberschreitende Kriminalität verhindert oder der unerlaubte Aufenthalt von Personen unterbunden werden soll. Voraussetzung sind das Vorliegen von Tatsachen, die sie Annahme rechtfertigen, dass entsprechende Straftaten begangen werden sollen und die Maßnahme zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Maßnahme ist zeitlich auf die Dauer von 28 Tagen befristet, eine Verlängerung um bis zu weiteren 28 Tagen ist möglich.