Düsseldorf: Oberverwaltungsgericht untersagt verkaufsoffenen Sonntag anlässlich „ProWein 2024“
Die Gewerkschaft ver.di war beim Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW in Münster erfolgreich mit ihrem Eilantrag gegen den verkaufsoffenen Sonntag in der Innenstadt am 10. März anlässlich der Messe ProWein. Damit kippte das OVG die ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Düsseldorf, denn die Mitglieder des Rats hatten die Öffnung der Geschäfte in Stadtmitte, Altstadt, Carlstadt und Kaiserswerth von 13 bis 18 Uhr gestattet.
Entscheidend für die Beurteilung des des 4. Senats war die dargelegte Prognose des Rats, dass die Zahl der Messebesucher*innen größer sein werde, als die Zahl der Menschen, die allein wegen einer Ladenöffnung am selben Tag kämen. Schon bei den Klagen der Gewerkschaft gegen die Sonntagsöffnung in den vergangenen Jahren, auch zu Messen wie Beauty oder Interpack, wurde von der Stadt nicht plausibel dargestellt, wie sich die Zahl der Messebesucher*innen im Verhältnis zu den Sonntagseinkäufer*innen verhält. So wurde am Sonntag (19.3.) mit 60.000 zu erwartende Messebesucher*innen argumentiert, denen 31.200 Handelskunden gegenüber stünden. Besucherzählungen bei der „ProWein 2023“ ergaben am Messesonntag lediglich 18.228 Besucher*innen, insgesamt an allen drei Messetagen 49.304 Besucher*innen. Das Gericht forderte realitätsgerechtere Werte bei der Argumentation.
Stephanie Peifer, Geschäftsführerin des ver.di Bezirks Düssel-Rhein-Wupper: „Das ist eine gute Nachricht für tausende Beschäftigte im Einzelhandel in Düsseldorf, die jetzt bei hoffentlich frühlingshaftem Wetter einen schönen, freien Sonntag haben. Eine wirkliche Überraschung ist diese Entscheidung nicht, das OVG NRW hat vielmehr ausdrücklich an seine bisherige Rechtsprechung angeknüpft, auf die wir im Rahmen unserer Anhörung bereits hingewiesen haben. Aber für die Ratsmehrheit zählen offenbar die Umsatzwünsche der Einzelhandelsunternehmen in der Düsseldorfer City mehr als die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelhandel.“
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW ist unanfechtbar. Aktenzeichen: 4 B 206/24.NE