Händler unterliegen: Oberverwaltungsgericht erklärt die Auflösung des Düsseldorfer Großmarkts für rechtmäßig
Ein Teil der Großmarkthändler hatte gegen die Entscheidung der Stadt Düsseldorf geklagt, den Großmarkt zum 31.12.2024 aufzulösen. Das Verwaltungsgericht hatte in einem ersten Urteil festgestellt, dass die Stadt damit gegen das Gebot der Sicherung und Wahrung des Aufgabenbestandes der Gemeinden verstößt. Der Großmarkt sei eine öffentliche Einrichtung mit kulturellem, sozialem und traditionsbildendem Hintergrund, so dass die Stadt diesen nicht einfach schließen könne. Gegen das Urteil legte die Stadt Berufung beim Oberverwaltungsgericht ein. Dort entschied jetzt die 4. Kammer, dass die Auflösung des Düsseldorfer Großmarkts rechtmäßig ist.
Das OVG sah keine Pflicht, der Beibehaltung, da es sich um eine freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe handele. Die im Grundgesetz festgelegte kommunale Selbstverwaltungsgarantie gebe den Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Außerdem habe die Stadt über mehrere Jahre versucht, ein tragfähiges Konzept zur Fortführung des Großmarkts zu finden. Dabei waren die betroffenen Händler*innen einbezogen worden.
Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht jeweils wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Aktenzeichen: 4 A 2078/22 (I. Instanz: VG Düsseldorf 3 K 7947/21) und 4 D 125/22.NE
Hintergrund
Am 1. Juli 2021 hat der Stadtrat die Auflösung des Großmarktes zum 31. Dezember 2024 beschlossen, da er nicht mehr heutigen Standards entspricht und die Funktion als Einrichtung der Daseinsvorsorge verloren hat. Entsprechend widerrief die Stadt die Zuweisungen für die Stände zum 31. Dezember 2024. Hiergegen klagte ein Teil der Großmarkthändler.