Düsseldorf: Autovermieter Sixt scheitert erneut vor dem Arbeitsgericht nach Kündigung von Initiatorin von Betriebsratswahl
Die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hat das Urteil des Arbeitsgerichts bestätigt und die vom Autovermieter Sixt am Flughafen ausgesprochenen Kündigungen gegen eine Mitarbeiterin für rechtsunwirksam erklärt. Sixt hatte nach dem Urteil des Düsseldorfer Arbeitsgerichts Berufung eingelegt. Eine Revision gegen dieses Urteil ist nicht zugelassen.
Ob es nun nach diesem Rechtsstreit dazu kommt, dass die Mitarbeitenden der Sixt Niederlassung am Düsseldorfer Flughafen einen Betriebsrat gründen können, bleibt abzuwarten. Denn dieses Bemühen war offensichtlich Grund für die ausgesprochenen Kündigungen gegen eine Fraue, die Betriebsratswahlen organisieren wollte.
Eine Mitarbeiterin war von Sixt im August 2021 mehrfach abgemahnt worden, weil sie angeblich zu spät zur Arbeit erschienen war. Als diese Beschäftigte dann gemeinsam mit zwei Kolleginnen zu einer Versammlung zur Wahl eines Wahlvorstands für eine Betriebsratswahl einlud, erhielt sie eine fristlose Kündigung mit Hinweis auf die vorherigen Abmahnungen.
Als im September 2021 die besagte Versammlung stattfinden sollte, war der dafür vorgesehene Raum wegen der Corona-Beschränkungen für den erschienen Mitarbeiterkreis zu klein. Sixt bot einen größeren Raum in einem nahe gelegen Hotel an, was die Beteiligten aber ablehnten und deshalb die Wahlversammlung nicht stattfand. Daraufhin wurde der Beschäftigten Anfang November erneut fristlos gekündigt. Diesmal mit dem Vorwurf, sie habe gemeinsam mit ihren Kolleginnen absichtlich einen zu kleinen Raum angemietet. Sixt unterstellte ihr, sie wollte sich selbst zum Wahlvorstand wählen lassen, wenn kaum Beschäftigte der Einladung folgen. Wären viele gekommen, hätte sie kaum die erforderlich Mehrheit erreicht. Sie habe darauf spekuliert die Veranstaltung abzusagen und sich vom Arbeitsgericht als Wahlvorstand einsetzen zu lassen. Die Mitarbeiterin wehrte sich gegen die Vorwürfe, denn nicht sie sondern ein Gewerkschaftssekretär habe den Raum gebucht, dessen Größe vorher nicht bekannt gewesen sei.
Als die Frau Anfang Dezember eine neue Einladung zu einer Wahlversammlung im Büro der Sixt-Mitarbeitenden aushängte, wertete Sixt dies als Hausfriedensbruch. Daraufhin wurde ihr zum dritten Mal fristlos gekündigt.
Mit Unterstützung der Gewerkschaft ver.di wehrte sich die Mitarbeiterin gegen die Kündigungen und ließ sich auch nicht auf außergerichtliche Einigungen ein.
Das Gericht wertete alle drei Kündigungen als rechtsunwirksam. Dazu trug bei, dass die Beschäftigte den Schutz als Wahlbewerberin gemäß § 15 Abs. 3a KSchG genoss. Das Gericht bescheinigte Sixt im Zusammenhang mit dem Versuch der Bildung eines Betriebsrats mit “harten Bandagen“ gespielt zu haben. Denn auch die beiden anderen Initiatorinnen wurden freigestellt und erhielten Abfindungsangebote.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.