Düsseldorf: Schulbesuch ist trotz Infektionsrisiko verpflichtend
Die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat am Freitag (5.8.) den Eilantrag einer Mutter abgelehnt und damit die behördliche Anordnung der Bezirksregierung zur Schulbesuchsaufforderung mit Zwangsgeldandrohung über 2500 Euro für rechtmäßig erklärt.
In dem Fall geht es um einen 15-jährige Gymnasiasten, der seit November 2021 seine Schule in Düsseldorf nicht mehr besucht. Begründet wird dies mit der Angst, sich und in der Folge seine Mutter mit dem Corona-Virus zu infizieren. Die Mutter argumentiert, dass mit dem Schulbesuch nicht hinnehmbare Gesundheitsgefahren verbunden seien. Sie hatte bereits Anträge auf Befreiung vom Präsenzunterricht gestellt, die allerdings abgelehnt wurden. Diese Ablehnungen wurden in einem gerichtlichen Eilverfahren in zwei Instanzen bestätigt (VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. August 2021 – 7 L 1811/21 – https://www.vg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/archiv/2021/2128/index.php sowie OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2021 – 19 B 1458/21 -).
Weil der Schüler den Schulbesuch weiterhin verweigerte, forderte die Bezirksregierung Düsseldorf die Mutter des Schülers im Rahmen einer Ordnungsverfügung auf, den Schulbesuch ihres Sohnes sicherzustellen, und drohte für den Fall der Nichterfüllung ein Zwangsgeldes in Höhe von 2.500 Euro an.
Dagegen wehrte sich die Mutter mit einem Eilantrag , den das Gericht mit folgender Begründung ablehnte:
„Die betreffende Anordnung beruhe auf der gesetzlich verankerten Verantwortung der Eltern, ihr schulpflichtiges Kind regelmäßig am Unterricht teilnehmen zu lassen. Die sich aus dieser Verpflichtung ergebenden Einschränkungen des Elternrechts seien vor dem Hintergrund der gesetzlichen Schulpflicht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Schulbesuchsaufforderung sei mit Blick auf die Verweigerung des Schulbesuchs auch erforderlich gewesen. Gründe, aus denen die Mutter des Schülers nicht für einen regelmäßigen Schulbesuch Sorge tragen könne, seien nicht ersichtlich. Solche Gründe seien insbesondere nicht in den Infektionsrisiken durch das Corona-Virus zu sehen. Im Verhältnis zwischen Schüler und Staat bestehe kein Anspruch auf einen absoluten Ausschluss einer Infektion mit diesem Virus. Das Risiko, am Corona-Virus zu erkranken, lasse sich mit den zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auf ein hinnehmbares Maß reduzieren. So könne das Infektionsrisiko auch in der Schule durch das freiwillige Tragen einer Maske minimiert werden und könnten Impfungen die Auswirkungen einer möglichen Infektion vermindern. Zudem existierten in Zusammenschau mit diesen Möglichkeiten ausreichende staatliche Schutzvorkehrungen. Das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen habe für das kommende Schuljahr 2022/2023 ein Handlungskonzept mit zahlreichen Maßnahmen erstellt. Darüber hinaus treffe der Staat mit den derzeit beabsichtigten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes bereits jetzt Vorsorge für eine mögliche negative Entwicklung des Infektionsgeschehens im Herbst und Winter“.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für NRW in Münster eingelegt werden. Aktenzeichen: 18 L 621/22