Düsseldorf: Verwaltungsgericht bestätigt Suspendierung von Lehrerin, die Corona-Schutzmaßnahmen ignorierte
Eine Lehrerin einer Düsseldorfer Grundschule wurde von ihrem Dienst suspendiert, da die wiederholt Corona-Schutzmaßnahmen in der Schule nicht oder nicht ausreichend umgesetzt hatte. Dagegen hatte die Frau geklagt. Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat am Mittwoch (13.7.) in einem Eilverfahren den Antrag der Lehrerin abgelehnt und das Vorgehen der Schulleitung als „aller Voraussicht nach rechtmäßig“ erklärt.
Die seinerzeit gültige Fassung der Coronabetreuungsverordnung sah vor, dass die Lehrerin zweimal wöchentlich Pooltests in ihrer Klasse durchführen sollte. Dies hat sie vorsätzlich falsch gemacht, indem sie statt der für die Selbsttests vorgesehenen Teststäbchen, handelsübliche Wattestäbchen an die Schüler*innen ihrer Klasse ausgab. Nach eigenen Angaben brachte sie im Anschluss die Teststäbchen in Verbindung mit den Wattestäbchen und strich die Spuckproben daran ab.
Außerdem bestehe der Verdacht, dass die Lehrerin im Schulgebäude nicht die vorgeschriebene medizinischen Gesichtsmaske getragen habe und auch bei den Schüler*innen nicht konsequent auf die Einhaltung der Maskenpflicht geachtet zu haben. Auch nach ausdrücklicher Weisung durch die Schulleitung habe sie ihr Verhalten nicht geändert.
Darin sah das Verwaltungsgericht eine Gefährdung des Dienstbetriebes an der Schule. Die Lehrerin zeigte sich nicht einsichtig und machte deutlich, dass sie die rechtlichen Regelungen und dienstlichen Anweisungen für rechtswidrig oder unzweckmäßig hält. Es sei nicht anzunehmen, dass die ihr Verhalten ändere. Im Hinblick auf den Schutz der Schüler*innen und Kollegen vor Gesundheitsgefährdungen sowie das Ansehen des Lehrerberufs sei es gerechtfertigt, ihr die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten.
Gegen die Entscheidung kann die Lehrerin vor dem Oberverwaltungsgericht NRW in Münster Beschwerde einlegen. Aktenzeichen: 2 L 490/22.