Düsseldorf: Ab Freitag deutliche Lockerungen der Coronaschutzmaßnahmen
Das Land Nordrhein-Westfalen hat die Coronaschutzverordnung überarbeitet. Die neue Fassung enthält deutliche Lockerungen und tritt am Freitag (4.3.) in Kraft. Zugangsbeschränkungen für Kinder und Jugendliche fallen dann ganz weg und der Besuch gastronomischer Einrichtungen ist auch nicht immunisierten Personen möglich, die einen gültigen negativen offiziellen Schnelltest vorweisen können. Museen, Konzerten und weiteren Kultureinrichtungen sowie die gemeinsame Sportausübung außen und innen unterliegen dann auch diesen Regelungen. Clubs und Diskotheken können wieder öffnen, hier ist allerdings die Einhaltung der 2G-plus Regelung mit aktuellem Schnelltest erforderlich.
Basisschutz-Maßnahmen wie Maskenpflicht, Abstandsgebot und Hygieneregeln bleiben bestehen, um das Infektionsgeschehen weiterhin zu begrenzen und damit die Funktionsfähigkeit kritischer Infrastrukturbereiche und die medizinische Versorgungsstruktur nicht zu gefährden.
Gastronomie, Kultur, Sport
Gastronomische Einrichtungen und touristische Übernachtungsangebote können ab Freitag (4.3.) auch von nicht immunisierten Personen in Anspruch genommen werden, sofern sie einen gültigen Negativtest vorweisen können (3G). Das gleiche gilt für Kultureinrichtungen wie Museen, Ausstellungen, Konzerte und sonstige Kulturveranstaltungen sowie für die Sportausübung im öffentlichen Raum (innen und außen) und den Besuch von Sportveranstaltungen als Zuschauende.
Grundsätzlich ist damit bis auf wenige Angebote mit besonders hohen Infektionsrisiken (Volksfeste, Großveranstaltungen, Veranstaltungen mit
Tanz, Diskotheken, Bordelle etc.) künftig alles unter 3G zulässig.
Für Volksfeste und vergleichbare Freizeitveranstaltungen sowie private Feiern mit Tanz wie Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern gilt weiterhin die 2G-plus-Regel. Das bedeutet: Teilnehmen dürfen nur immunisierte Personen, die zusätzlich über einen aktuellen Test oder eine Auffrischungsimpfung verfügen.
Clubs und Diskotheken
Clubs, Diskotheken und vergleichbare Einrichtungen dürfen ab dem 4. März wieder öffnen. Ihr Besuch ist jedoch aufgrund der erhöhten Übertragungsrisiken nur immunisierten Personen möglich, die zusätzlich über einen negativen Testnachweis verfügen. Die zusätzliche Testpflicht gilt hier auch für Menschen, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben oder einen frischen Genesenenstatus haben. Eine Maskenpflicht besteht nicht.
Zuschauerkapazitäten für Veranstaltungen
Kleinere Veranstaltungen bis 1.000 Zuschauer sind unter 3G-Bedingungen künftig mit mehr Besuchern möglich. Bis zu 500 teilnehmenden Personen gelten keine Kapazitätsbeschränkungen. Sind mehr als 500 Personen gleichzeitig anwesend, darf die zusätzliche Auslastung bei höchstens 60 Prozent der über 500 Personen hinausgehenden regulären Höchstkapazität liegen. Insgesamt sind dabei höchstens 1.000 gleichzeitig anwesende Gäste zulässig. Wird 2G-plus gewährleistet, entfällt bis zu einer Teilnehmerzahl von 1.000 Personen auch die Maskenpflicht.
Bei Großveranstaltungen ab 1.000 Personen können künftig in Innenräumen 60 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität genutzt werden. Dabei gilt 2G-plus und zusätzlich Maskenpflicht. Die Personengrenze von 6.000 Personen darf jedoch nicht überschritten werden.
Im Freien können maximal 75 Prozent der Kapazitäten bei einer Höchstgrenze von 25.000 Zuschauern belegt werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen festlegen, wenn entsprechende Konzepte vorgelegt werden. Diese erhöhten Personenzahlen gelten wegen des erhöhten Infektionsrisikos nicht für Clubs, Diskotheken und Veranstaltungen mit Tanz.
Kinder und Jugendliche
Die Zugangsbeschränkungen 2G-plus und 3G gelten ab sofort nicht mehr für Kinder- und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre. Ihnen ist damit eine Teilnahme an allen Veranstaltungen und Angeboten ohne Nachweispflichten möglich, solange dies im Rahmen der maximalen Teilnehmerzahl zulässig ist.
Die aktuelle Coronaschutzverordnung findet sich unter www.land.nrw/corona.