Düsseldorf: Eheschließung per Videokonferenz ist ungültig
Für eine Eheschließung müssen beide Ehepartner persönlich vor einer oder einem Standesbeamten anwesend sein, entschied am Dienstag (15.2.) das Verwaltungsgericht Düsseldorf. Was für viele der schönste Tag in ihrem Leben und damit die persönliche Anwesenheit selbstverständlich ist, hatten ein türkischer Staatsangehöriger und eine bulgarische Staatsangehörige beklagt.
Das Paar hatte sich im Juni 2021 in Duisburg per Videokonferenz das Ja-Wort gegeben, das ein Behördenmitarbeiter des US-Bundesstaates Utah protokolliert hatte. Hierüber konnten sie als Bestätigung eine “Marriage License & Certificate of Marriage” des Staates Utah vorgelegen. Damit wollte der türkische Staatsangehörige bei der Ausländerbehörde der Stadt Duisburg eine Aufenthaltskarte als Aufenthaltsbescheinigung für das Bundesgebiet beantragen. Die Ausländerbehörde lehnte diesen Antrag ab, weshalb der Mann den Eilantrag vor dem Düsseldorfer Verwaltungsgericht einreichte.
Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf entschied, dass der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht habe, Familienangehöriger einer Unionsbürgerin zu sein. Denn die Eheschließung sei in Deutschland nicht gültig. Die Ehe hätte persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einem Standesbeamten geschlossen werden müssen. Selbst bei Anwendung des Internationalen Privatrechts wäre die Eheschließung nicht wirksam, weil die beiden Personen bei der Abgabe des Eheversprechens nicht in Utah, sondern in Duisburg anwesend gewesen seien. Auch auf die sogenannte “Dänemark-Ehe” könne sich der Antragsteller nicht berufen, da dies die Anwesenheit eines ausländischen Standesbeamten erfordert hätte.
Wer als Nicht-EU-Bürger mit einer Unionsbürgerin online über die Website der Behörden des Bundesstaates Utah der USA die Ehe schließt, hat keinen Anspruch auf Erhalt einer Bescheinigung nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingereicht werden. Aktenzeichen: 7 L 122/22