Düsseldorf: Diese Corona-Regeln gelten ab Samstag
Das Land NRW setzt die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz zur Kontaktreduzierung und Eindämmung der Corona-Pandemie um und hat die Coronaschutzverordnung entsprechend angepasst. Die neuen Regelungen treten am Samstag (4.12.) in Kraft. Neben der Verhinderungen der Überlastung der Krankenhäuser sollen damit auch den möglichen Risiken der neuen Omikron-Variante frühzeitig entgegengewirkt werden.
Einschränkungen für Ungeimpfte
Für Personen, die weder geimpft noch genesen sind, gelten verschärfte Einschränkungen mit dem Ziel Kontaktreduzierungen zu erreichen. Für diese Personen gilt künftig bei allen privaten Kontakten im öffentlichen und im privaten Bereich eine Kontaktbeschränkung auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei weitere Personen eines anderen Haushalts.
2G im Handel
Die 2G-Regel wird auf den Einzelhandel unter Ausnahme von Geschäften des täglichen Bedarfs ausgeweitet. Zugang zu Geschäften haben demnach nur noch vollständig Geimpfte und Genesene. Davon ausgenommen sind Geschäfte des täglichen Bedarfs. Der Zugang wird von den Geschäften kontrolliert. Der Handelsverband hat bereits mit Ordnungsdezernent Christian Zaum Kontakt aufgenommen, ob er Bändchenlösung, wie auf den Weihnachtsmärkten, realisiert werden kann. Anfang der Woche wird es dazu Gespräche geben. Unter der 2G-Regelung können Weihnachtsmärkte geöffnet bleiben.
Discos/Clubs und Veranstaltungen
Clubs und Diskotheken müssen unabhängig von der Inzidenz in ganz NRW ab 4. Dezember 0 Uhr schließen. Dies gilt auch für immunisierte Personen. Bei Großveranstaltungen gelten ab Samstag Kapazitätsbegrenzungen. In Innenräumen darf die Zahl von 5.000 Personen sowie im Freien von 15.000 Personen nicht überschritten werden. Für diese Veranstaltungen gelten weiterhin die 2G-Regel (vollständig geimpft oder genesen) sowie grundsätzlich die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. In Kreisen und Großstädten mit einer Inzidenz über 350 gelten Personenbegrenzungen für private Zusammenkünfte und Feiern von 200 im Außen- und 50 im Innenbereich. Für nicht immunisierte Personen bleibt es bei den deutlich strengeren Kontaktbeschränkungen; finden Feiern in Einrichtungen mit einer 2G-Regelung statt, dürfen sie nicht teilnehmen.
Maskenpflicht
Die Maskenpflicht in Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs und in Innenräumen, in denen mehrere Personen zusammentreffen gilt weiter. Das Tragen einer Maske wird auch im Freien dringend empfohlen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann. Zuständige Behörden können dies bei Großveranstaltungen auch im Freien verpflichtend anordnen.
Schule und Studium
Die Maskenpflicht für Schüler*innen und Schüler am Sitzplatz in den Klassenräumen hatte die Landesregierung bereits mit Wirkung ab Donnerstag, 2. Dezember 2021, wieder eingeführt.
Die Coronaschutzverordnung gilt in dieser Fassung zunächst bis zum 21. Dezember 2021.
Hochschulen haben je nach Infektionslage die Möglichkeit, den Anteil von Präsenzveranstaltungen innerhalb eines Studiengangs auf mindestens ein Viertel zu reduzieren. So können Hochschulen flexibel auf die Pandemiesituation reagieren. Freiversuche und die Möglichkeit zum Rücktritt von Prüfungen werden wiedereingeführt, soweit die Hochschule nichts Anderes regelt. Ziel ist es, so viel Lehre wie möglich in Präsenz anzubieten. Für Studierenden gilt 3G.
Silvester/Neujahr
Wie im vergangenen Jahr wurd der Verkauf von Böllern und Feuerwerk verboten.
Die aktuelle Coronaschutzverordnung finden Sie hier www.land.nrw/corona