Düsseldorf: Oberverwaltungsgericht kippt Polizeiauflagen für Demo gegen das NRW-Versammlungsgesetz
Nachdem die Düsseldorfer Polizei für die Demonstration gegen der geplante NRW-Versammlungsgesetz am Samstag (28.8.) Auflagen erlassen hat, waren die Anmelder vor das Verwaltungsgericht Düsseldorf gezogen. Dabei ging es um das Verbot mit Transparenten zu demonstrieren, die größer sind als 100 x 600 Zentimeter. Die Düsseldorfer Richter sahen die Polizei im Recht. Doch das Oberverwaltungsgericht in Münster, bei dem am Freitag (27.8.) der Eilantrag gegen diese Entscheidung eingereicht worden war, kippten den Beschluss des Düsseldorfer Verwaltungsgerichts.
Verwaltungsgericht Düsseldorf auf Seiten der Polizei
Die 18. Kammer des Verwaltungsgericht Düsseldorf war der Einschätzung der Polizei gefolgt, die die Auflagen damit begründeten, Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwenden. Die Polizei hatte prognostiziert, es bestehe die Gefahr der Begehung von Straftaten. Begründet wurde dies mit einschlägigen Erfahrungen bei der Demonstration am 26. Juni 2021. Dabei seien Transparente verknüpft worden, um das Eindringen der Polizei in Gruppen von Demonstranten zu verhindern. Aus den abgeschirmten Blöcken heraus sei auf Polizisten eingeschlagen und Pyrotechnik entzündet worden. Auch sei es zu Flaschenwürfen gekommen. Die Polizei befürchtet, zu große Transparente würden erneut als Sichtschutz genutzt, um ohne Gefahr der Entdeckung und Identifikation Straftaten zu begehen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf sah die Auflage als angemessen an und wies deshalb den Eilantrag der Demo-Anmelder ab (Aktenzeichen 18 L 1872/21).
Oberverwaltungsgericht Münster schützt die Demonstranten
Das Oberverwaltungsgericht in Münster beurteilte die Auflagen anders. Nach Beschluss unter Aktenzeichen 15 B 1414/21 darf die Polizei bei der Demonstration gegen das NRW-Versammlungsgesetz am 28. August keine Auflagen bezüglich der Größe und Höhe der Banner machen. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts ist die Auflage rechtswidrig. Die von der Polizei dargelegten Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus, um eine Beschränkung der Transparente für die gesamte Demo zu erlassen, heißt es in der Urteilsbegründung. Darüber hinaus muss sich die Versammlungsbehörde bei ihrer Gefahrenprognose auch mit dem Grundrechtsschutz nach Artikel 8 Grundgesetz in hinreichender Weise auseinandersetzen.
„Ich bin erleichtert, dass diese unsägliche Polizeiauflage keinen Bestand hat. Dies hätte nämlich bedeutet, dass zukünftig allein die Polizei die optische Wahrnehmbarkeit von Botschaften auf Demonstrationen bestimmen kann und somit indirekt Zensur ausüben kann. Gleichzeitig zeigt dieser Beschluss auch auf, dass das durch Innenminister Herbert Reul (CDU) geplante neue Versammlungsgesetz NRW so nicht durchkommen wird,“ betont Martin Behrsing, Anmelder und Versammlungsleiter der Demonstration.
Die Demonstration des Bündnis “Versammlungsgesetz NRW stoppen – Grundrechte erhalten” startet am Samstagmittag (28.8.) um 13 Uhr, in Düsseldorf im Rheinpark an den Rheinterrassen/Cecilienallee.