Düsseldorf: Tipps der Gewerkschaft für Schüler*innen bei Ferienjobs
Die Sommerferien sind da, aber nicht alle Schüler*innen werden die Ferien mit Urlaub verbringen. Viele nutzen die Gelegenheit ihr Taschengeld durch einen Ferienjob aufzubessern und dazu gibt es noch wichtige Einblicke in das Arbeitsleben. Doch es gibt klare Regeln, die dabei beachtet werden sollten.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt auch bei Ferienjobs, deshalb dürfen Schüler*innen längst nicht alles machen. „Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt, unter welchen Bedingungen Kinder und Jugendliche arbeiten dürfen“, erklärt DGB- Regionsgeschäftsführerin Sigrid Wolf. Grundsätzlich sei Kinderarbeit bis einschließlich dem 14. Lebensjahr verboten. „Nur wenn die Eltern zustimmen, dürfen Kinder über 13 Jahre bis zu zwei, in der Landwirtschaft drei Stunden täglich zwischen 8 und 18 Uhr arbeiten. Es müssen aber leichte Tätigkeiten sein – zum Beispiel Gartenarbeit, Zeitungen austragen oder Botengänge. „Für diejenigen, die 15 bis 17 Jahre alt sind, gibt es beim Jobben in den Ferien weniger Einschränkungen. Aber auch hier gilt: Schulpflichtige dürfen nicht länger als vier Wochen im Jahr in den Ferien jobben. Denn Schulferien sind in erster Linie zur Erholung da. Schwere körperliche oder gefährliche Arbeiten sind für Jugendliche tabu. Schwere Gegenstände tragen, mit Chemikalien hantieren oder Akkordarbeit – all das ist verboten.“
Die Arbeitszeit von acht Stunden am Tag und 40 Stunden pro Woche dürfe nicht überschritten werden, so Wolf weiter. Das gilt für einen Arbeitszeitraum zwischen 6 und 20 Uhr. „Ausnahmen gibt es für Schüler*innen, die bereits 16 Jahre alt sind. Sie dürfen z. B. in Gaststätten bis 22 Uhr und in Mehrschicht-Betrieben bis 23 Uhr arbeiten, aber nicht an Wochenenden.“ Die Ruhepausen für unter 18-Jährigen sind im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt. „Schüler*innen, die viereinhalb bis sechs Stunden am Tag arbeiten, haben Anspruch auf mindestens 30 Minuten Pause. Bei mehr als sechs Stunden sind es 60 Minuten.
Ein weiteres Problem ist, dass der Mindestlohn nur für über 18-Jährige gilt. „Auch bei Ferienjobs muss der Lohn stimmen!“ so Wolf: „Mit dem Mindestlohngesetz haben Ferienjobber*innen, die älter als 18 Jahre sind, Anspruch auf 9,60 Euro je Stunde. Das gilt auch, wenn der Ferienjob als geringfügige Beschäftigung (bis zu 450 Euro/Monat) ausgeübt wird. Trotzdem sollten Jugendliche unter 18 Jahren nur Jobs annehmen, die fair bezahlt sind.“
Zudem sollten die Jugendlichen auf einen Arbeitsvertrag bestehen, empfiehlt Wolf: „Jeder und jede sollte nur mit einem schriftlichen Vertrag in der Hand einen Ferienjob beginnen. Der muss vorher abgeschlossen werden und klar Aufgaben, Arbeitszeiten und den Lohn regeln. Wenn Arbeitgeber sich nicht an die Gesetze halten, sollten Schüler*innen zusammen mit ihren Eltern etwas dagegen tun. Verstöße gegen Arbeitsschutzgesetze dürfe man nicht hinnehmen, man kann sich an die Aufsichtsbehörden wenden. In der Regel sind das örtliche Gewerbeaufsichtsämter oder die Ämter für Arbeitsschutz.“
Weiterführende Informationen gibt es hier https://jugend.dgb.de/schule/schule-und-arbeit/dein-job . Die Hotline des Arbeitsschutz-Telefons NRW lautet 0211/ 855 3311. Arbeitsschutzbeschwerden können auch online abgegeben werden: https://www.mags.nrw/ansprechpartner-und-beratung-zum-arbeitsschutz-nrw