Düsseldorf: Verwaltungsgericht bestätigt Verweil- und Alkoholverbot in der Altstadt
Ein Düsseldorfer hatte beim Verwaltungsgericht gegen das von der Stadt verfügte Verweil- und Alkoholkonsumverbot in der Düsseldorfer Altstadt geklagt. Am Freitag (28.5.) lehnte die 7. Kammer der Verwaltungsgerichts den Eilantrag ab und bestätigte damit die Rechtmäßigkeit der eingeleiteten Maßnahmen.
Das Gericht sah in dem Verweilverbot und dem Alkoholkonsumverbot in der Altstadt und am Rheinufer eine durch die Ermächtigungsgrundlage (§ 28 Abs. 1, § 28a Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes) genehmigte Maßnahme. Die von der Stadt erlassene Allgemeinverfügung sei eine notwendige Maßnahme zur Verhinderung weiterer Ansteckungen mit dem Covid-19-Virus im Sinne der Vorschriften.
Die Einhaltung des Mindestabstandes sei in den von der Allgemeinverfügung erfassten Bereich nicht gewährleistet. Die Erfahrungen des Pfingstwochenendes ließen vermuten, dass bei dem erwarteten schönen Wetter in den kommenden Tagen die Besucherzahlen nochmal steigen würden. Maßnahmen seien erforderlich, so dass ein Verweilverbot und ein Alkoholkonsumverbot als angemessen angesehen werden. Die Altstadt und das Rheinufer hätten an den Wochenenden abends und nachts gerade deshalb eine besonders hohe Anziehungskraft, weil dort mitgebrachter Alkohol konsumiert werden könne.
Die Verbote sollen die Attraktivität senken und sich so die Menge der Besucher reduzieren.
Beide Verbote sind zeitlich und räumlich sehr begrenzt, so dass die Rechte des Antragstellers nur geringfügig eingeschränkt würden, begründete das Gericht.
Gegen die Entscheidung kann Beschwerde vor dem NRW-Oberverwaltungsgericht in Münster erhoben werden. (Aktenzeichen: 7 L 1159/21 )