Verwaltungsgericht Düsseldorf: Ein Kläger ist von der Maskenpflicht gemäß Allgemeinverfügung befreit
Nach Eilanträgen von mehreren Klägern hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf am Montag (9.11.) ein erstes Urteil zur Allgemeinverfügung der Stadt, in der die Maskenpflicht geregelt wird, gesprochen. Das Gericht hält die Festlegung für rechtswidrig, da die Formulierung zu unbestimmt sei. Damit ist aber nicht die Allgemeinverfügung für alle Bürger*innen gekippt, sondern nur für den Kläger, der regelmäßig an den Veranstaltungen der Corona-Rebellen Düsseldorf teilnimmt, die sich strikt gegen die – wie sie es nennen – "Slavenmasken" wenden.
Seit dem 3. November gilt in Düsseldorf eine Allgemeinverfügung, die die Maskenpflicht im gesamten Stadtgebiet verpflichtend festlegt. Dagegen hatten mehrere Bürger*innen beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage eingereicht. In einem ersten Urteil hat die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf die Allgemeinverfügung als rechtswidrig eingestuft und damit der Klage eines Düsseldorfer Bürgers im Eilverfahren entsprochen.
Formulierungen unklar
Die Rechtswidrigkeit der Allgemeinverfügung wird durch die zu unbestimmte Formulierung begründet. Unter Punkt 1 heiße es: „Auf öffentlichen Straßen und Wegen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile von Düsseldorf ist eine Alltagsmaske zu tragen, sofern und solange nicht aufgrund von Tageszeit, räumlicher Situation und Passantenfrequenz objektiv ausgeschlossen ist, dass es zu Begegnungen mit anderen Personen kommen kann, bei denen ein Abstand von fünf Metern unterschritten wird.“ Für den Bürger sei nicht eindeutig erkennbar, wo und wann er der Maskenpflicht unterliege. Vielmehr müsse er anhand der unbestimmten Begriffe „Tageszeit, räumliche Situation und Passantenfrequenz“ selbst über das Vorliegen einer Situation entscheiden, in der ein Begegnungsverkehr „objektiv ausgeschlossen“ sei. Dem Bestimmtheitsgebot sei nicht genügt, wenn der Bürger – wie hier – nicht ohne weiteres in der Lage sei zu erkennen, welches Verhalten von ihm gefordert werde, zumal dann, wenn ein Verstoß ein Bußgeld nach sich ziehe.
Die Kammer bezweifelt außerdem die Rechtmäßigkeit des 5-Meter-Abstands. Diese gehe deutlich über die Vorgaben in § 2 der aktuellen Coronaschutzverordnung hinaus (Mindestabstand von 1,5 Metern) und es sei nicht erkennbar, auf welchen Erkenntnissen diese weitergehende Regelung beruhe.
Gegen die Entscheidung kann die Stadt Düsseldorf Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster erheben. (Aktenzeichen: 26 L 2226/20)
Die Fahrraddemo der Corona-Rebellen Düsseldorf, bei der alle mit Maske radeln mussten – darauf achteten Polizei und Ordnungsamt
Maskenverweigerer bekommt Recht
Der Kläger, der seit Beginn der Demonstrationen Teilnehmer der sogenannten Corona-Rebellen Düsseldorf ist, freute sich am Montag über den Erfolg. Er hatte in der internen Telegramm-Gruppe der Maskenverweigerer um Geldspenden gebeten, um die Klage durchzufechten. Doch die gerichtliche Entscheidung gilt nur für ihn und nicht für seine Mitstreiter. Um die Maskenpflicht zu umgehen, hatten die Corona-Rebellen am Sonntag (8.11.) statt der üblichen Kundgebungen mit Spaziergang eine Fahrraddemonstration angemeldet. Dabei hatten sie darauf spekuliert ohne Maske fahren zu können, da Radfahrer von der Maskenpflicht ausgenommen sind. Doch Polizei und Ordnungsamt verdeutlichten den Teilnehmern auf dem Corneliusplatz, dass sie als Demonstration eingestuft seien und daher trotzdem Maske tragen müssten. Empört radelten sie unter Polizeibegleitung mit Maske los – allerdings nur eine kleine Gruppe.