Düsseldorf: Uniklinik verhängt Besuchsverbot
Die Besuchsregelung am Universitätsklinikum (UKD) ändert sich zu Montag (9.11.). Ab dann gilt ein Besuchsverbot zum Schutz der Mitarbeitenden und Patienten. Hintergrund sind die steigenden Infektionszahlen.
Regeln ab 9.11.2020
In den allen Gebäuden des UKD muss immer eine Mund-Nasen Bedeckung (Alltagsmaske) oder einen Mund-Nasenschutz getragen werden. Bei Anzeichen einer Infektion oder Kontakt zu COVID-19-Erkrankten gilt ein absolutes Besuchs- und Begleitverbot. Fortan gilt auch in allen Außenbereichen des UKD-Campus eine Maskenpflicht.
Prinzipiell gilt ein Besuchsverbot von stationär aufgenommenen Patienten am UKD. In Ausnahmefällen kann ein Besuch gestattet werden, für den dann aber strenge Regeln gelten.
Besucher
Besuche sind nur im Ausnahmefall und nach Absprachen mit dem Pflegepersonal und ärztl. Personal der Station möglich.
Ausnahme sind Möglich wenn
> der zu besuchende Patient länger als 7 Tage stationär aufgenommen wurde
> der zu besuchende Patient ist schwerstkrank ist oder im Sterben liegt
> der Patient auf der Palliativstation liegt
> es sich um Kinder in der Kinderklinik und unter 18 Jahre alt handelt
> bei Wöchnerinnen
In Einzelfällen können weitere Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
Es ist nur eine Person pro Patient für maximal eine Stunde pro Tag zulässig.
Begleitpersonen
Begleitpersonen sind nur in besonderen Fällen zugelassen. Als Begleitung ist nur eine Person pro Patient zulässig:
> als Partner bei der Entbindung
> bei Kindern unter 18 Jahren
> aufgrund einer gerichtlich eingerichteten Betreuung
> bei Vorliegen einer Demenzerkrankung oder vergleichbarem Krankheitsbild
> bei Vorliegen einer körperlichen Einschränkung, welche eine Begleitung zwingend erfordert.
Zugangsbeschränkungen
Der Zugang zu den Gebäuden ist für Besucher nur noch über die Haupteingänge, an den Kontrollpunkten erlaubt. Dort erhalten Besucher eine grüne Besucherkarte, die nur hinterlegt ist, wenn ein Patient auch Besuch empfangen darf.
Besucherregister
Jeder Besucher muss auf den Stationen laut den gesetzlichen Vorgaben in einem Besuchsregister namentlich vermerkt werden, damit bei Bedarf Infektionsketten nachvollzogen werden können.
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