Düsseldorf: Schulen erhalten Anweisungen für Schulbetrieb ab Donnerstag
Mit einer Mail hat das Schulministerium NRW die weiterführenden Schulen darüber informiert, unter welchen Rahmenbedingungen der Schulstart für die Schüler*Innen mit Abschlussprüfungen ab Donnerstag (23.4.) erfolgen soll. Dabei wird auf Hygienemaßnahmen eingegangen, festgelegt welche Lehrer*Innen vor Ort unterrichten dürfen und wie mit Ängsten der Schüler*Innen umgegangen werden kann. Die Herausforderungen für die Schulen legt sicherlich darin, die notwendige Hygiene-Infrastruktur zur Verfügung zu stellen, denn diese fallen in die Zuständigkeit der Kommunen und sind an den Schulen sehr unterschiedlich vorhanden.
Verpflichtende Anwesenheit für Schüler*Innen
Das Ministerium unterschiedet zwischen Unterricht und Lernangeboten. Lernangebote wird es für Abiturienten geben und sind als freiwillige Prüfungsvorbereitung zu verstehen. Dort besteht die Verpflichtung zur Teilnahme an den Abiturklausuren, die ab 12. Mai geschrieben werden.
Verpflichtenden Unterricht soll es ab Donnerstag (23.4.) geben für:
> für Schüler*Innen an Berufskollegs mit bevorstehenden Terminen für dezentrale Abschlussprüfungen, für den schriftlichen Teil von Berufsabschlussprüfungen der Kammern und zuständigen Stellen sowie für Schüler*Innen in Bildungsgängen der Ausbildungsvorbereitung und der einjährigen Bildungsgänge der Berufsfachschule Anlage B.
> für die Schüler*Innen und Schüler weiterführender allgemeinbildender Schulen mit bevorstehenden Terminen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 oder des Mittleren Schulabschlusses
> für Schülerinnen und Schüler an allen Förderschulen mit Abschlussklassen.
Freistellung vom Unterricht
Schüler*Innen mit Vorerkrankungen können von ihren Eltern – bei Volljährigkeit entsprechend selber – gegebenenfalls nach Rücksprache mit ihrem Arzt vom Präsenzunterricht freigestellt werden. Die Schule muss darüber unverzüglich informiert werden. Die Art der Vorerkrankung muss aus Datenschutzgründen dabei nicht angegeben zu werden.
Für die Prüfungen muss ihnen in Absprache mit dem Schulträger eine geeignet Möglichkeit der Teilnahme angeboten werden. So muss das Schulgebäude zu einer bestimmten Zeit einzeln oder durch einen gesonderten Eingang betreten werden können und erforderlichenfalls die Prüfung in einem eigenen Raum durchgeführt werden. Können diese Schutzmaßnahmen nicht sichergestellt werden, soll ein Nachholtermin unter dann geeigneten Bedingungen angeboten werden. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regeln für das krankheitsbedingte Versäumen von Prüfungen.
Einsatz von Lehrern
Lehrer*Innen, die den Risikogruppen angehören, sollen nicht zum Präsenzunterrcht oder zur Abnahme von Prüfungen eingesetzt werden. Dazugehören Personen, die älter als 60 Jahre sind, Schwangere Lehrerinnen oder Personen mit Vorerkrankungen. Ein Einsatz bei digitalen Lernformaten sowie die Teilnahme an Konferenzen und schulinternen Besprechungen ist – unter strikter Einhaltung der Hygienevorgaben zulässig.
Anforderungen an die Hygiene in der Schule
Bei der Wiederaufnahme des Schulbetriebs müssen Präventionsmaßnahmen beachtet werden.
Zahl und Zusammensetzung der Teilnehmer*Innen: Die Teilnehmerzahl je Raum ist so zu gestalten, dass zwischen Aufsichtsperson und Schüler*Innen ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Ein namentlicher Sitzplan muss erstellt werden, um eine etwaige Nachverfolgung zu ermöglichen.
Persönliches Verhalten: Neben Beachten der Husten- und Nieß-Etikette, der Händehygiene und der Abstandsregeln sollten keine Bedarfsgegenstände wie Gläser, Flaschen zum Trinken, Löffel etc. gemeinsam genutzt werden.
Ausschluss von Teilnehmerinnen und Teilnehmern mit Symptomen: Symptomatisch kranke Personen sind von der Teilnahme an Unterricht und Prüfungen auszuschließen.
Gestaltung des Unterrichts- bzw. Prüfungsraums: Die Gestaltung der Räumlichkeit muss von der Tisch- und Sitzordnung, dem Zugang zum Raum (auch Treppenhäuser und sonstige Verkehrsflächen) und zum Sitzplatz, den Belüftungsmöglichkeiten und dem Zugang zu Toiletten und Waschgelegenheiten die Gewähr bieten, dass der vorgegebene Mindestabstand von 1,5 Metern zu jedem Zeitpunkt eingehalten werden kann. Die Hand-Kontaktflächen wie z.B. Tische sollen leicht zu reinigen sein.
Erweiterte Präventivmaßnahmen durch Tragen von Masken: Eine Maskenpflicht ist nur dann erforderlich, wenn die gebotene Abstandswahrung nicht eingehalten werden kann.
Händewasch- und Händedesinfektionsmöglichkeiten: Die Schulen müssen für ausreichende Hände-Waschmöglichkeiten sorgen. Dazu gehören Waschbecken, ausreichend Seifenspender und Einmalhandtücher. Der Zugang zur Händedesinfektion sollte vor Eintritt in den Unterrichts- bzw. Prüfungsraum und gegebenenfalls zusätzlich an gut erreichbaren Plätzen im Gebäude wie z.B. auf Fluren ermöglicht werden. Auf das Händeschütteln soll verzichtet werden.
Mittel für die Händehygiene und für Reinigung und Flächendesinfektion: Bei Verwendung von Desinfektionsmitteln für bestimmte, häufig von unterschiedlichen Personen berührten Flächen sollten nur geeignete Desinfektionsmittel für alle Handkontaktflächen verwendet werden.
Standards für die Sauberkeit in den Schulen: Die Schulen müssen einen Hygieneplan einhalten, in dem die Reinigungsmaßnahmen von potentiell kontaminierte Flächen, die zu verwendenden Reinigungsmittel und die Reiniungsdurchführung festgehalten werden.
Kommunikation der Prüfungsbedingungen
Die Informationen zu den Prüfungsvoraussetzungen sollen allen Beteiligten einschließlich der Eltern und des sonstigen Schulpersonals und sonstiger Personen, die sich während des Unterrichts und der Prüfungen im Schulgebäude aufhalten, zur Kenntnis gebracht werden.
Unterstützungsangebote für Schüler*Innen
Das Land NRW hat auf ihrer Homepage weitere Informationen zur Verfügung gestellt, die auf dem Umgang mit Ängsten vor Ansteckung mit dem Corona-Virus (COVID-19) eingehen und Hilfen anbieten. Link zur Seite Informationsseite „Schule und Corona“ .