Düsseldorf: Ausnahmeregelung der Betreuung bei Kita-Schließung
Das Land NRW hat am Freitag (13.3.) in einem Erlass das Betretungsverbot von Gemeinschaftseinrichtungen, wie Kindergärten, beschlossen, um die Ansteckungskette mit dem Coronavirus zu reduzieren. Wie die Stadt Düsseldorf dies konkret umsetzt, hat die Stadt nun veröffentlicht.
Hinweis: Die nachfolgende Regelung gilt nur, wenn beide Elternteile Schlüsselpositionen inne haben, bzw. alleinerziehend sind.
Text der Stadt Düsseldorf
Das Maßnahmenpaket gilt ab Montag, 16. März, und enthält folgenden Passus zur Kinderbetreuung: "Ab Montag dürfen Kinder im Alter bis zur Einschulung keine Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle, Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen oder ‚Kinderbetreuung in besonderen Fällen‘ betreten. Die Eltern sind verpflichtet, ihre Aufgabe zur Erziehung der Kinder wahrzunehmen. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder die Kindertagesbetreuungsangebote nicht nutzen.“
Das heißt, ab Montag, 16. März, gibt es ein allgemeines Betreuungsverbot für alle Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder der Stadt, der freien und privaten Träger.
Notgruppen
Die Landeshauptstadt Düsseldorf hat schnell reagiert und bietet ab Montag, 16. März, an allen 367 Kita-Standorten jeweils eine Notgruppe an. Die Kapazitäten sind begrenzt. Die Notgruppen stehen ausschließlich Kindern offen, deren Eltern keine andere Möglichkeit haben, ihre Kinder zu betreuen und die einer Tätigkeit nachgehen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der medizinischen oder pflegerischen Versorgung oder der Aufrechterhaltung zentraler Funktionen des öffentlichen Lebens dient. Dazu zählen insbesondere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Feuerwehr, Rettungsdiensten, Katastrophenschutz, Krankenhauspersonal, Ärzte und deren Fachpersonal, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Apotheken, des Lebensmitteleinzelhandels, von Pflegediensten ( ambulant und stationär), der stationären Kinder- und Jugendhilfe, der Polizei und Ordnungsdienste, von Verkehrsbetrieben (Rheinbahn, Bundesbahn etc.) der Energieversorgung, Abfallentsorgung, Stadtentwässerung, aber auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Öffentlichen Verwaltung in unverzichtbaren Bereichen. Die Arbeitgeber werden ab Montag für ihre Bereiche festlegen, wer unverzichtbar ist und entsprechende Bescheinigungen ausgeben
Dies gilt vorläufig auch für Düsseldorfer Eltern, der vorgenannten Berufsgruppen, die ihren Dienst in benachbarten Kommunen leisten und deren Kinder bis dato in Düsseldorfer Einrichtungen betreut wurden.
ACHTUNG: Diese Ausnahme gilt selbstverständlich nicht, wenn Ihr Kind
> Krankheitssymptome aufweist,
> in Kontakt zu infizierten Personen steht oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind,
> sich in den letzten 14 Tagen in einem Risikogebiet für Infektionen mit dem Coronavirus aufgehalten hat und noch keine 14 Tage seit der Rückkehr vergangen sind.
Infektionsgefahr wird minimiert
Bei der Organisation der Notgruppen wird darauf geachtet, dass die Infektionsgefahr minimiert wird. So werden Kontakte bei der Übergabe der Kinder und der Betreuungsteams auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt, um Infektionen möglichst zu vermeiden.
Sobald eine Erkrankung mit Corona-Verdacht in einem der in den Kitas tätigen Teams auftreten sollte, wird in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt das gesamte Team ausgewechselt.
Ausflüge
In allen genannten Bereichen ist von Ausflügen abzusehen.
Beiträge
Die Kita-Beiträge und Verpflegungsentgelte werden für den Zeitraum des Betreuungsverbotes erstattet, wenn ein Betreuungsplatz aufgrund der durch Corona bedingten Beschränkungen nicht zur Verfügung gestellt wurde.
Notbetreuungszeiten
Die Betreuung der Kinder erfolgt in der Zeit von Montag bis Freitag jeweils von 7.30 bis 17.00 Uhr und wird im zwei-Schicht-Dienst sichergestellt.
In der Woche von Montag, 16. März, bis zum Freitag, 20. März, geht die Stadt pragmatisch vor: Eltern, müssen die Zugehörigkeit zu den vorgenannten Berufsgruppen mündlich glaubhaft machen. Ab spätestens Montag, 23. März, ist eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Unentbehrlichkeit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung vorzulegen. Ohne eine solche Bescheinigung besteht ein Betretungsverbot für Kindertagesstätten und Kindertagespflege.
Kindertagespflege
In der Kindertagespflege gelten Fristen und Bestimmungen analog der vorgenannten Festlegungen.
Im Erkrankungsfall einer Kindertagespflegeperson (sofern keine Einschränkungen durch das Gesundheitsamt vorliegen –Rückkoppelung hierfür mit dem Informationstelefon unter 0211-8996090 erforderlich) werden die Kinder im nächstgelegenen städtischen Familienzentrum betreut. Die Förderung in der Tagespflege ist in der Zeit des Betreuungsverbotes nicht betroffen (Fortzahlung).
Was ist, wenn ich nicht in für die öffentliche Versorgung notwendigen Betrieben arbeite?
Eltern, die nicht zu den vorgenannten Berufsgruppen gehören, müssen die Betreuung ihrer Kinder anderweitig sicherstellen. Dabei sollen sie ausdrücklich nicht auf die Betreuung durch Großeltern zurückgreifen, da ältere Menschen im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus besonders gefährdet sind. Mit dem Arbeitgeber ist eine individuelle Regelung zu treffen, falls wegen Kinderbetreuung die Arbeit nicht ausgeübt werden kann. Als Stichworte seien hier Homeoffice, Urlaub (auch unbezahlter) oder Kurzarbeit genannt.