Düsseldorf Friedrichstadt: Jetzt fällt auch der Rest der „Brause“
Der plötzliche Abriss der „Brause“ am 22. November 2019 durch den Eigentümer hatte Protest Hervorgerufen. Es war noch versucht worden, das Tankstellengebäude an der Bilker Allee in Düsseldorf, das viele Jahre als Vereinsheim des Kunst- und Kulturvereins Metzgerei Schnitzel e.V. genutzt wurde, zu retten. Es sollte unter Denkmalschutz gestellt werden. Doch dann kamen die Bagger. Immerhin reagierte die Stadt dann schnell, stoppte den Abriss und legte die Baustelle still. Dagegen klagte die Eigentümerin und erhielt am Mittwoch (26.2.) vor dem Düsseldorfer Verwaltungsgericht Recht.
Die 28. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat entschieden, dass die „Brause“ weiter abgerissen werden dürfe. Damit wurde dem Eilantrag der Eigentümerin stattgegeben, der sich gegen die Einschätzung der der Stadt Düsseldorf wandte, dass das Objekt vorläufig als in die Denkmalliste eingetragen gelte und deshalb die Stilllegung und Versiegelung der Baustelle anordnete.
Grundlage des Vorgehens der Stadt war das im Frühjahr 2019 eingeleitete Verfahren zur Eintragung der Gebäude in die Denkmalliste. Noch bevor dieses Verfahren abgeschlossen war, hatte die Eigentümerin des Grundstücks gegenüber der Stadt Düsseldorf angezeigt, dass sie die auf dem Grundstück befindlichen Gebäude abbrechen wolle und dies auch nach Ablauf der in der Bauordnung NRW vorgesehenen Fristen vollzogen. Damit waren Fakten geschaffen.
Das Gericht befand, dass der Abriss ohne Verstoß gegen die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes NRW oder der Bauordnung NRW erfolgt war. Daran änderte auch nicht der Bescheid der Stadt Düsseldorf vom 26. November 2019, in dem das Objekt als vorläufig in die Denkmalliste eingetragen gelte. Die 28. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vertrat die Auffassung, dass der Stadt hätte klar sein müssen, dass die Reste der Tankstelle als nicht mehr geeignet für den Eintrag in die Denkmalliste gewesen seien. Denn der Schwerpunkt in der Wahrnehmung des Objekts als Denkmal sei fast ausschließlich im Bereich der Tankanlage mit der Tankinsel und der Fahrbahnüberdachung sowie dem Tankwartraum zu verorten – nicht aber im Bereich der noch (in Teilen) vorhandenen Wagenpflegeräume, Ladenlokale und Nebenräume. Die identitätsstiftenden Gebäude wären abgerissen worden. Die vorläufige Unterschutzstellung sei rechtswidrig gewesen und damit auch die Stilllegung der Baustelle sowie die Vollstreckung der Stilllegungsverfügung.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde eingelegt werden, über die dann das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet (Aktenzeichen 28 L 3297/19).