Düsseldorf: Schauspielhaus darf „Der Idiot“ nicht mit Musik aufführen
Das Landgericht Düsseldorf gab am Mittwoch (12.6.) der Klage des Tonkünstlers Parviz Mir-Ali statt, die dem Schauspielhaus untersagt, die speziell für das Stück „Der Idiot“ kompinierte und arrangierte Musik bei der Aufführung zu verwenden. Mir-Ali hatte die Musik für das Schauspielhaus Dresden komponiert und wehrte sich nun erfolgreich dagegen, dass die Komposition in Düsseldorf ohne Vergütung weiter gespielt wird.
Der Tonkünstler Parviz Mir-Ali hatte im Jahre 2015 die Musik zu dem Bühnenstück „Der Idiot“ von Fjodor Dostojewski in der Inszenierung von Matthias Hartmann für das Staatsschauspiel Dresden komponiert. Der damalige Dresdener Intendant Wilfried Schulz wechselte im Jahr 2016 zum Düsseldorfer Schauspielhaus und übernahm die erfolgreiche Inszenierung aus Dresden. Dazu gehörte auch die von Mir-Ali komponierte Musik, für die dem Künstler in der Spielzeit 2016/2017 eine pauschale Vergütung gezahlt wurde. Weitere Zahlungen lehnte das Düsseldorfer Schauspielhaus ab, da es die Auffassung vertrat, über Zahlungen an die GEMA die Nutzungsrechte erworben zu haben.
MirAli sieht mit den Aufführungen seine Urheberrechte verletzt und klagte. Die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (AZ 12 O 263/18) gab ihm nun Recht und entschied, dass das Schauspielhaus Düsseldorf die Nutzung zu unterlassen habe.
In der Begründung heißt es: „Die von ihm komponierte Musik sei ein Werk der Tonkunst, das im Rahmen der Inszenierung von „Der Idiot“ des Schauspielhauses Dresden bühnenmäßig dargestellt werde. Nach ständiger Rechtsprechung werde Musik, die ein bewegtes Spiel begleitet, im Sinne von § 19 Abs. 2 UrhG bühnenmäßig dargestellt, wenn sie integrierender Bestandteil des Spielgeschehens ist und nicht nur zur bloßen Untermalung dient. Das Gericht stellte nach Inaugenscheinnahme eines Mitschnitts der Inszenierung fest, dass bei der Dresdener Inszenierung von „Der Idiot“ die Dramaturgie des gesprochenen Wortes und die Musik sich zu einer Einheit verbinden. Das gelte auch, wenn die Musik nur 30 Minuten der Gesamtspieldauer von 2:50 Stunden umfasse. Da es sich bei dem Musikwerk des Klägers um eine bühnenmäßige Darstellung handele, habe das Schauspielhaus Düsseldorf von der GEMA keine Nutzungsrechte erwerben können. Denn nach § 1 lit a GEMA-Berechtigungsvertrag können zwar Musikrechte, aber keine Rechte an der bühnenmäßigen Aufführung erworben werden.“
Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt werden.