Düsseldorf Oberlandesgericht: Das günstigste Hotel gibt es nicht um jeden Preis
Ein Internetbuchungsportal kann Hotelbetreiber verpflichten, Hotelzimmer auf der eigenen Internetseite nicht günstiger anzubieten als auf der Portalseite. Dies hat der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter dem Vorsitz von Prof. Dr. Jürgen Kühnen jetzt entschieden. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat damit eine weitreichende Entscheidung im Reiserecht getroffenen (VI – Kart 2/16 (V)).
Verbraucher wurden der in Vergangenheit mit wechselseitigen Hotelangeboten konfrontiert. Wer einen Aufenthalt im Internet beispielsweise bei booking.com buchte, konnte sicher sein, das Hotel nirgends günstiger zu bekommen als auf dieser Internetseite. Und doch passierte es, dass Hotels auf ihrer eigenen Seite ein besseres Angebot machten. Wer beispielsweise eine Pfingstreise möglichst günstig unternehmen wollte, konnte es sich also aussuchen, auch andere Portale und Webseiten aufzusuchen und die Preise zu vergleichen.
Provision umgehen
Nachdem das Bundeskartellamt auch die enge Bestpreisklausel untersagt hatte, war es für die Hotelbetreiber möglich, die Booking-Preise zu unterbieten und auf diese Weise die Provisionszahlung zu umgehen. Für Kunden konnte es sich also lohnen, die Hotelseite aufzurufen und über diese zu buchen. Im Rahmen eins Kartellrechtsverfahren entschied das Kartellamt zunächst solche „Bestpreisklauseln“ zu unterbinden. Darauf modifizierten die Betreiber ihre Praxis und verpflichteten die Hotels nur noch, ihre Zimmer auf den eigenen Internetseiten nicht günstiger anzubieten als bei ihnen.
Kundenbefragung
Indem der OLG-Senat nun die engen Bestpreisklauseln wieder zulässt, verhindert er das illoyale Verhalten von Hotelbetreibern, die über die Plattform interessierte Kunden gewinnen, die Leistung der Plattform aber nicht vergüten wollen. Ein Internetbuchungsportal kann Hotelbetreiber jetzt verpflichten, Hotelzimmer auf der eigenen Internetseite nicht günstiger anzubieten als auf der Portalseite. Das OLG stützt sich dabei auf das Ergebnis einer vom Senat veranlassten Hotel- und Kundenbefragung. Die Klauseln seien nicht wettbewerbsbeschränkend, sondern „notwendig, um einen fairen und ausgewogenen Leistungsaustausch zwischen den Portalbetreibern und den vertragsgebundenen Hotels zu gewährleisten.“