Düsseldorf Arbeitsgericht: Ostersonntag ist ein „hoher Feiertag“
Wer glaubt, diese Festtage seien gewöhnliche, der irrt gewaltig. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat jetzt mit einem Urteil entschieden, Ostern sei neben Pfingsten, zum Beispiel, ein „hohes christliches Fest“, gleichzusetzen mit Weihnachten.
Anlass des Streits war ein Bäcker, der in einem Unternehmen der Backwarenindustrie beschäftigt war. Bis einschließlich2016 zahlte die Arbeitgeberin für Oster- und Pfingstsonntag den Zuschlag in Höhe von 200 Prozent, was dem Manteltarif entsprach. Vor zwei Jahren aber informierte sie die Mitarbeiter, dass für diese Tage nur noch Sonntagszuschläge gezahlt würden, weil es sich bei diesen Tagen nicht um gesetzliche Feiertage handele.
Feiertagsvergütung
Der Bäcker arbeitete Ostersonntag 2017. Er wollte mit seiner Klage die Zahlung von 282,56 Euro und weitere Feiertagsvergütung durchsetzen. Die Klage hatte vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg. Nach dem allgemeinen Sprachverständnis umfasse der Begriff „hoher Feiertag“ auch Ostern, urteilten die Richter.
"Besondere Belastung"
Die Arbeitnehmer sollen für die besondere Belastung entschädigt werden, die sich daraus ergibt, dass sie bestimmte, als besonders wichtig erachtete, Tage „nicht frei bestimmt“ – insbesondere im Kreise der Familie – verbringen können, sondern stattdessen Arbeitsleistungen erbringen müssen. Wegen der Bedeutung dieses Streits ist die Revision zugelassen. (AZ: – 6 Sa 996/18).