Sozialgericht Düsseldorf: Jobcenter muss keinen Abiball finanzieren
Die Regelleistungen des Jobcenters müssten auch für besondere Veranstaltungen, wie den privaten Abiball reichen, befand das Sozialgericht in Düsseldorf. Zwei Abiturientinnen hatten auf die Kostenübernahme von jeweils 200 Euro geklagt. Das Gericht wies die Klage ab.
Für den Ball nach dem bestandenen Abitur griffen zwei Schwestern tief in die Tasche. Pro Person gaben sie 100 Euro für die Lokalität, 27 Euro für die Eintrittskarte und 90 Euro für Kleidung und Schuhe aus. Der Ball nach dem Schulabschluss war nicht die offizielle – kostenfreie – Veranstaltung der Schule, sondern eine private Feier der Abiturienten. Sie beantragten beim Jobcenter auf Übernahme der Kosten von jeweils 200 Euro, da es sich um einen unabweisbaren Mehrbedarf handele.
Das Jobcenter lehnte die Kostenübernahme ab und verwies auf die Regelleistungen, über die der Bedarf zu decken sei. Daraufhin klagten die Schwestern.
Die 43. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf lehnte die Klage am 22.10.2018 ab (Aktenzeichen S 43 AS 2221/18). Die Begründung „Es möge zwar wünschenswert sein, an einer solchen privaten Schulabschlussfeier teilzunehmen. Es habe sich jedoch nicht um eine schulische Veranstaltung gehandelt. Eine Teilnahme sei nicht verpflichtend gewesen. Es bestehe im Rahmen der Existenzsicherung kein Anspruch darauf, an allen gesellschaftlichen Ereignissen in gewünschtem Umfang teilnehmen zu können. Zudem habe das Ereignis seit geraumer Zeit festgestanden. Die Klägerinnen hätten die Beträge ansparen oder durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit erwirtschaften können“.