Düsseldorf Landesarbeitsgericht: Mallorca als Kündigungsgrund
„Überrumpelt“ habe sie ihren Arbeitgeber, das hat sie zugegen, und dafür um Entschuldigung gebeten. Doch die Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf , (ÀZ 8 Sa 87/18) zeigte kein Verständnis für einen selbst genehmigten „Spontan“-Urlaub und sprach von eigenmächtigen Verhalten. Das allein rechtfertige eine Kündigung.
Die junge Frau hatte zwei Tage für eine Studiumsprüfung zugestanden bekommen. Am nächsten Arbeitstag erschien sie nicht, schickte über zwei Stunden nach regulärem Dienstbeginn eine E-Mail an den Arbeitgeber und ließ wissen, ihr Vater habe sie nach dem erfolgreichen Studium nach Mallorca eingeladen. Sie werden nun mehre Tage lang abwesend sein.
"Dringende betriebliche Gründe"
Doch der Vorgesetzte zog nicht mit. Er antwortete, ihre Anwesenheit sei aus „dringenden betrieblichen Gründen“ erforderlich. Er bot ihr andere freie Tage an. Ihre Antwort: sie sei bereits auf Mallorca, es gebe keine Möglichkeit ins Büro zu kommen. Daraufhin kündigte ihr die Firma (nach Anhörung des Betriebsrates).
Zweite Instanz
In der zweiten Instanz musste sich die Frau nun von der Gerichtskammer sagen lassen, sie habe ernsthaft zu erkennen gegeben, dass sie an dem eigenmächtig genommenen Urlaub festhalte und nicht zur Arbeit kommen werde. Damit habe sie die falschen Prioritäten gesetzt und ihre vertragliche Pflicht zur Arbeit beharrlich verletzt. Dennoch kam ihr der Arbeitgeber entgegen. Auf der Basis der rechtlichen Hinweise haben die Parteien sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Kündigungsdatum. Die Firma gibt der Frau ein Zeugnis und zahlt eine Abfindung von 4.000 Euro.