DGB Düsseldorf: Darauf müssen Schülerinnen und Schüler bei Ferienjobs achten
Bald beginnen die Sommerferien (Beginn NRW: 16. Juli). Viele Schülerinnen und Schüler suchen einen Ferienjob. „Im Jugendarbeitsschutzgesetz ist geregelt, unter welchen Bedingungen Kinder und Jugendliche arbeiten dürfen“, erklärt Sigrid Wolf, Geschäftsführerin der DGB-Region Düsseldorf-Bergisch Land. Das betrifft die Art der Tätigkeit, die Arbeitszeiten und – natürlich – die Entlohnung.
Ferienjobs müssen leichte Tätigkeiten sein, wie etwa Gartenarbeit, Zeitung austragen oder Botengänge. Schwere körperliche oder gefährliche Tätigkeiten, der Umgang mit Gefahrenstoffen oder Akkord-Arbeit sind Jugendlichen untersagt.
Eigentlich ist arbeiten bis einschließlich dem 14. Lebensjahr verboten. Sofern die Eltern zustimmen, dürfen Kinder ab 13 Jahre bis zu zwei, in der Landwirtschaft drei Stunden täglich zwischen 8 und 18 Uhr arbeiten. Wer zwischen 15 und 17 Jahre alt ist, gilt als Jugendlicher und unterliegt weniger Einschränkungen. Schulpflichtige dürfen nicht länger als vier Wochen im Jahr in den Ferien jobben, denn die sind in erster Linie zur Erholung da.
Für die tägliche Arbeitszeit gelten strenge Regeln
Die Arbeitszeit von acht Stunden am Tag und 40 Stunden die Woche darf nicht überschritten werden, auch nicht der Arbeitszeitraum zwischen 6 bis 20 Uhr. Ausnahmen gelten für Schülerinnen und Schüler, die bereits 16 Jahre alt sind. Sie dürfen in Gaststätten bis 22 Uhr und in Mehrschicht-Betrieben bis 23 Uhr arbeiten, allerdings nicht an Wochenenden.
Aber auch hier gibt es wieder Ausnahmen, wie zum Beispiel Sportveranstaltungen. Ebenso im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt sind die Ruhepausen von unter 18-Jährigen. Wer viereinhalb bis sechs Stunden am Tag arbeitet, hat Anspruch auf mindestens 30 Minuten Pause. Bei mehr als sechs Stunden sind es 60 Minuten.
Wer älter ist als 18 Jahre, hat Anspruch auf den Mindestlohn
Mit dem Mindestlohngesetz haben Ferienjobber, die älter als 18 Jahre sind, Anspruch auf 8,84 Euro je Stunde. Das gilt auch, wenn der Ferienjob als geringfügige Beschäftigung (bis zu 450 Euro/Monat) ausgeübt wird. Bei Geringfügigkeit dürfen maximal 51 Stunden im Monat gearbeitet werden.
Für unter 18-Jährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung gilt das Mindestlohngesetz hingegen nicht – eine gesetzliche Lücke, die vom DGB vehement kritisiert wird. Hier sollte man die Lohnhöhe ganz genau im Blick haben, wenn der Arbeitsvertrag unterzeichnet wird: „Auch Ferienjobs müssen fair bezahlt werden. Zwar sind keine Beiträge zur Sozialversicherung fällig, Steuern jedoch schon, wenn der Lohn über dem monatlichen Lohnsteuerfreibetrag von 750 Euro brutto liegt“, so Wolf. Dabei werden die Steuern normalerweise im nächsten Jahr erstattet, wenn man beim Finanzamt einen Antrag stellt. Dafür benötigt der Arbeitgeber in jedem Fall die elektronische Lohnsteuerkarte – auch die erhält man beim Finanzamt.
Einen Ferienjob nie ohne schriftlichen Vertrag beginnen
Auf jeden Fall sollte jede Schülerin und jeder Schüler nur mit einem Vertrag in der Hand einen Ferienjob beginnen. Der muss vorher abgeschlossen werden und ganz klar Aufgaben, Arbeitszeiten und den Lohn regeln.
Was passiert, wenn sich einer verletzt? Während des Ferienjobs sind Schülerinnen und Schüler bei der Unfallversicherung des Arbeitgebers versichert. Dieser Schutz beginnt ab dem ersten Arbeitstag und gilt auch für den Weg zur Arbeit und zurück nach Hause.
Sollten sich Arbeitgeber nicht an die Gesetze halten, gemeinsam mit den Eltern etwas dagegen tun. Am besten wendet man sich in solchen Fällen an die Aufsichtsbehörden – in der Regel sind das örtliche Gewerbeaufsichtsämter oder die Ämter für Arbeitsschutz. Arbeitgeber, die gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, müssen mit Geldbußen rechnen.