Düsseldorf: Geschäfte bleiben am Sonntag zu in Bilk, Unterbilk und Friedrichstadt
Wenn es nach dem Rat der Stadt Düsseldorf gegangen wäre, hätten die Menschen am Sonntag (1.7.) in den Stadtteilen Bilk, Unterbilk und Friedrichstadt einkaufen können. Doch nach Klage der Gewerkschaft ver.di hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Sonderöffnung verboten.
Die Gewerkschaft sieht das Urteil des Verwaltungsgerichts zum verkaufsoffenen Sonntag in Bilk, Unterbilk und Friedrichstadt es als Erfolg. Ver.di hatte gegen die Sonderöffnung geklagt. Damit bleibt das Gericht bei seiner Linie und verweist auf den besonderen verfassungsrechtlichen Schutz der Sonntagsruhe. Als Voraussetzung für eine Sonderöffnung muss ein besonderer Sachgrund nachgewiesen werden, der eine größere Anziehungskraft hat, als die geöffneten Geschäfte.
Bereits im vergangenen Jahr hatte das Gericht das Stadtteilfest und das Kult-Tour-Fest an den Düsseldorfer Arkaden als weniger attraktiv für die Besucher bewertet, als die geöffneten Geschäfte. Auch in diesem Jahr habe die Stadt nicht ausreichend dargelegt, warum die Besucher kommen. Außerdem hatte das Gericht Bedenken gegen den räumlichen Geltungsbereichs. Denn das Stadtteilkulturfest mit Musik- und Tanzveranstaltungen und Lesungen seien Programmpunkte innerhalb sowie vor und hinter den Düsseldorf Arcaden, im unmittelbar angrenzenden Floragarten und entlang der Bachstraße. Insbesondere das Stadtteilzentrum Lorettostraße und Bilker Allee im Westen sowie die Bereiche westlich der Plamenstraße und nördlich der Bilker Allee seien nicht einbezogen.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich (Aktenzeichen: 3 L 1924/18).