Düsseldorf Am Trippelsberg: Die Linke Ratsfraktion klagt gegen die Bezirksregierung
Kettensäge und Bagger waren da – noch bevor es eine offizielle städtische Genehmigung gab: Das ehemalige Odol-Werk Am Trippelsberg 100 wird nun das Verwaltungsgericht beschäftigen. Die Linke Ratsfraktion Düsseldorf klagt gegen einen Entscheid der Düsseldorfer Bezirksregierung, die einen Düsseldorfer Ratsbeschluss einkassiert hat.
Im September 2017 hat der Rat der Landeshauptstadt den Bauvorbescheid für die Errichtung eines Logistikzentrums auf dem Grundstück Am Trippelsberg 100 abgelehnt. Der ganze Rat? Nein, schon damals stimmte Oberbürgermeister Geisel als einziger für den Vorbescheid. Nach seiner Ansicht kann der Stadtrat keinem Investor ein Projekt verwehren – solange der sich an den geltenden Bebauungsplan hält. Geisel rief die Bezirksregierung Düsseldorf an, kritisieren die Linken. Diese Mittelbehörde hat den Beschluss des Rates aufgehoben. Und dagegen klagen Die Linken nun wiederum.
Ratsanträge nicht behandelt
„Zur Sitzung des Rates am 22. März lagen ein Antrag der Bezirksvertretung 9, der Ratsfraktion Die Linke und ein Änderungsantrag der Grünen vor, alle mit dem Ziel, gegen den Bescheid der Bezirksregierung Klage einzureichen. Aus Zeitgründen kamen alle Anträge nicht mehr zur Abstimmung“, begründet Lutz Pfundner, Sprecher der Linken Fraktion.
Schnellschuss ohne Genehmigung: LogProject aus Langenfeld ließ am 8.und 9.März Bäume kappen.
Es könne nicht sein, dass ein Einzelner, auch wenn es der Oberbürgermeister ist, sich über die einhellige Meinung des Rates hinwegsetze. Die Bezirksregierung habe auf Grundlage eines völlig überholten Verkehrsgutachtens geurteilt. Pfundner sagt: „Diese Punkte werden wir jetzt gerichtlich klären lassen und fordern alle anderen Fraktionen auf, die gegen den Bauvorbescheid gestimmt haben, sich unserer Klage anzuschließen."
Die Sichtweise des Oberbürgermeisters
Und so stellt Überbürgermeister Thomas Geisel den Vorgang dar: „In der Sache geht die Stadt davon aus, dass ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung besteht. Diese rechtliche Einschätzung hat auch die Bezirksregierung in ihrem Bescheid vom 27. Februar, bestätigt. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Fällgenehmigung liegen ebenfalls vor. Zur Beurteilung des Fällantrages wurde vom Gartenamt ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag verlangt und vom Bauherrn im Verfahren vorgelegt. Aus dem Fachbeitrag ergaben sich keine artenschutzrechtlichen Hinderungsgründe, aber Auflagen und Hinweise zum Vorgehen. Nach dem 1. März ist eine Rodung nur unter fachgutachterlicher Begleitung zulässig. Diese ist laut schriftlicher Bestätigung des Bauherrn erfolgt und wird dokumentiert. Ein Fachgutachter wird demnach mit Beginn der Fällarbeiten vor Ort sein.“