Düsseldorf schleppt zu schnell ab: Oberverwaltungsgericht nimmt Verwaltung auf den Haken
Eine Aufforderung genügt nicht. Die Stadt Düsseldorf macht es sich zu einfach und handelt rechtswidrig, wenn sie ein nicht zugelassenes Auto abschleppen lässt und vorher lediglich per Aufkleber darauf hingewiesen hat. So hat es jetzt das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster beschlossen und damit ein Urteil des Düsseldorfer Verwaltungsgericht bestätigt.
Ein von Amts wegen still gelegtes Kraftfahrzeug war auf dem Seitenstreifen einer Straße in Düsseldorf abgestellt worden. Die Dienstsiegel an den noch vorhandenen Nummernschildern hatten Polizeibeamte entfernt. Sie hatten dann einen Aufkleber mit der Aufforderung angebracht, das Auto binnen einer bestimmten Frist aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen. Als die verstrichen war, ließ die Stadt das Auto abschleppen und verlangte vom Halter die Kosten von 175 Euro auch für die Verwahrung.
Schriftliche Verfügung muss sein
So einfach geht es nicht, sagte jetzt der 5. OVG-Senat: Womöglich habe der Halter den Aufkleber gar nicht gesehen. Die Stadt hätte den Halter ausfindig und per schriftlicher Verfügung benachrichtigen müssen. Das sei möglich und zumutbar gewesen. Vorbeugende (erzieherische) Erwägungen, die die Stadt anführte und die Gefahr von Diebstahl und Vandalismus seien keine Gründe fürs schnelle Abschleppen, so das OVG. Anhaltspunkte dafür, dass der Halter des Fahrzeugs seiner Verpflichtung zur Beseitigung nicht nachkommen werde, seien nicht ersichtlich gewesen. Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar. (AZ: 5 A 1467/16)