Düsseldorf am Sonntag: Nur an Nordstraße und Luegallee öffnen die Läden laut OVG-Beschluss
Die Rechtsverordnung der Stadt Düsseldorf zu Arbeiten und deren Ausnahmen an Sonn- und Feiertagen wird dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag nicht einmal im Ansatz gerecht. So hat es jetzt das Oberverwaltungsgericht NRW (OVG) entschieden und die Ladenöffnung am 1. Advent (3. Dezember) nur an der Nordstraße und an Teilen der Luegallee genehmigt. Dagegen müssen die übrigen Geschäfte in den Stadtteilen Oberkassel und Pempelfort sowie die Geschäfte in den Stadtteilen Bilk, Unterbilk und Derendorf geschlossen bleiben.
Die Gewerkschaft ver.di hatte diese Entscheidungen im Eilverfahren gegen die Freigabe der Ladenöffnung durch die Stadt Düsseldorf erreicht. Das OVG hat die Anträge nicht als rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes angesehen. Der 4. Senat rügt: Obwohl der Stadt Düsseldorf die höchstrichterlich geklärten verfassungsrechtlichen Anforderungen an zulässige Sonntagsöffnungen bekannt waren, fehlen in der Ratsvorlage trotz Erfahrungen aus der Vergangenheit und entsprechender Rügen der Gewerkschaft ver.di sowie der Industrie- und Handelskammer nachvollziehbare Prognosen über die erwarteten Besucherströme.
Kein Kommentar von der Stadt
Etwas anders sieht die Situation an der Nordstraße und Teilen der Luegallee (zwischen Belsen- und Barbarossaplatz) aus. Die betroffenen Einzelhändler hätten sich auf eine Zulässigkeit der inzwischen unmittelbar bevorstehenden Ladenöffnung eingestellt und entsprechende Dispositionen getroffen haben. Die Stadtverwaltung will aktuell keinen Kommentar abgeben, sondern erst die schriftlichen Entscheidungen durch das Rechtsamt prüfen lassen.
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