Rauch-Warn-Melder
Ja doch. Gerade in diesen Tagen warnen die Mahner: Rettet Leben! Macht Rauchmelder an die Decke! Denn ab dem 1. Januar 2017 müssen die angebracht sein. So ist es vorgeschrieben. Gesetzlich! Ja doch.
Ein Ehepaar in Wittlaer hat sich die Geräte längst geholt. Und beschäftigt sich nun damit. Es kriegt aber die Deckel nicht zugeschraubt. “Verbinden Sie die Batterie mit dem Batterieclip und legen Sie die Batterie flach in das Batteriefach ein”, steht in der Bedienungsanleitung. Und weiter: “Verriegeln Sie den Rauchwarnmelder mit einer Drehung…, bis er hörbar einrastet”. Rastet aber nicht.
Rechtliche Schritte?
Und nun? Sind Proteste, gar rechtliche Schritte gegen den Hersteller, gegen den Verkäufer angebracht? Denn es gibt ja da die frohe Botschaft des Düsseldorfer Rechtsanwalts Udo Vetter in dessen lawblog. Mit dem Hinweis zu § 434 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs: “Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist”.
Voreilig
Doch das Ehepaar war voreilig. Es hat freihändig rumgefummelt. Ohne Batterie. Und musste sich vom telefonischen Kundendienst schließlich sagen lassen, dass tatsächlich erst die Batterie eingelegt werden muss. Damit wird eine kleine Feder gedrückt – und, siehe da, der Deckel lässt sich schließen.
Merke, frei nach Georg Christoph Lichtenberg: Wenn eine Gebrauchsanweisung und ein Kopf zusammenstoßen und es klingt hohl – es muss nicht die Gebrauchsanweisung sein.